Eine Frau ist bei einem Polizeigewahrsam in Zürich im Jahr 2020 erniedrigend behandelt worden. Das Bundesgericht gab ihrer Beschwerde statt und erklärte unter anderem das zweistündige gefesselte Sitzen auf dem Boden sowie den Toilettengang bei nicht vollständig geschlossener Tür für rechtswidrig.
Die polizeiliche Behandlung einer Frau, die am 1. Mai 2020 in Zürich bei einer Plakataktion angehalten und für einige Stunden auf dem Posten der Stadtpolizei in Gewahrsam genommen wurde, war rechtswidrig.
Dass die Betroffene während zwei Stunden gefesselt auf dem Boden sitzen musste und die Tür bei einem Toilettengang einen Spalt weit offen blieb, ist als erniedrigende Behandlung zu werten.
Die Betroffene wollte am 1. Mai 2020 zusammen mit vier anderen Frauen in Zürich Plakate über Hilfsangebote und Anlaufstellen bei häuslicher und sexualisierter Gewalt aufhängen. Wegen der Coronapandemie galt damals ein Demonstrationsverbot für mehr als fünf Personen.
Die Beteiligten wurden von der Polizei angehalten, konnten sich ausweisen und wurden anschliessend auf den Posten gebracht. Die Betroffene wurde dort fotografiert und musste mit gefesselten Händen zwei Stunden in einer als Warteraum genutzten Garage auf dem Boden sitzen.
Bei einem Toilettengang wurde die Türe einen Spalt weit offen gelassen. Rund dreieinhalb Stunden nach der Anhaltung wurde sie entlassen.
Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht stellte 2025 fest, dass Festnahme, Festhaltung und Fesselung widerrechtlich gewesen seien, die polizeiliche Behandlung im Übrigen aber korrekt. Das Obergericht bestätigte den Entscheid.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Frau gut. Ihre Behandlung durch die Polizei war unter Berücksichtigung aller Umstände rechtswidrig. Nicht nur die Fesselung, sondern auch der Zwang zum Sitzen auf dem Garagenboden war unnötig, zumal von der Frau keine Gefahr ausging.
Durch die einen Spalt weit offen gelassene WC-Tür wurde sie nicht vollständig vor Blicken fremder Menschen geschützt. Auf dem WC vermag bereits die Erwartung, dass jemand hereinschauen könnte, Gefühle von Unbehagen oder Scham auszulösen.
Die begleitende Polizistin reagierte zudem mit unangebrachten Bemerkungen auf die Bitte der Betroffenen, die Türe zu schliessen. Insgesamt wurde die Frau damit einer erniedrigenden Behandlung (Artikel 10 der Bundesverfassung und Artikel 3 EMRK) ausgesetzt.
Nachdem ihre Identität bereits feststand, war es zudem rechtswidrig, von ihr Fotografien zu erstellen und diese drei Monate aufzubewahren.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht
