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Zürich - Befristet vermietete Zweitwohnungen zählen nicht mehr zum Wohnanteil

Stadt Zürich

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Zürich - Befristet vermietete Zweitwohnungen zählen nicht mehr zum Wohnanteil
CC0 Creative Commons (Bildquelle: cocoparisienne)

Der Stadtrat will, dass befristet vermietete Zweitwohnungen nicht mehr dem Wohnanteil angerechnet werden können. Erstwohnungen werden dadurch besser geschützt. Die dafür notwendige Teilrevision der Bau- und Zonenordnung wurde an den Gemeinderat überwiesen.

Regelmässig befristet vermietete Zweitwohnungen wie Business-Apartments oder Wohnungen, die über Anbieter wie Airbnb vermietet werden, sollen den knappen Wohnraum weniger beanspruchen. Solche Nutzungen sollen nicht mehr dem in der Bau- und Zonenordnung (BZO) festgelegten Wohnanteil angerechnet werden können. Der Stadtrat hat die entsprechende BZO-Teilrevision dem Gemeinderat zur Festsetzung überwiesen.
Weiterhin zulässig sind diese Nutzungen ausserhalb des Wohnanteils. In Gebieten, wo der Pflichtwohnanteil niedrig ist oder 0 Prozent beträgt, fällt die Einschränkung damit gering aus. Gleichzeitig schafft der Stadtrat in der BZO-Teilrevision die Grundlage, damit die Nichtanrechenbarkeit zukünftig im Bewilligungsprozess besser kontrolliert werden kann.
Keine Einschränkung für die Hotellerie
Nachdem der Stadtrat 2018 den umfangreichen Bericht «Zweitwohnungen Stadt Zürich» vorgelegt hatte, beschloss der Gemeinderat im Januar 2020 eine Nachfrist für die Erarbeitung einer Vorlage zur ursprünglichen Motion von 2009 (GR 2009/534). Der Gemeinderat verlangte in seiner Motion, dass mit gewissen Ausnahmen auch Hotelnutzungen nicht mehr dem Wohnanteil angerechnet werden sollen.
Der Stadtrat hat sich jedoch für die Umsetzung ohne eine solche Einschränkung der Hotellerie entschieden, da er eine nutzungsplanerische Regulierung oder räumliche Einschränkung von Hotelnutzungen als nicht sinnvoll erachtet. Denn zum einen ist eine gewisse Heterogenität innerhalb der Wohnzonen aus siedlungspolitischer, aber auch kultureller, touristischer und wirtschaftlicher Sicht durchaus erwünscht. Zum anderen wäre eine schlüssige Ausnahmeregelung nur schwierig zu definieren und zu begründen.

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