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Zürich - Strafverfahren gegen Kommandanten der Stadtpolizei und Funktionäre der Staatsanwaltschaft eingestellt

Kantonspolizei Zürich

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Zürich - Strafverfahren gegen Kommandanten der Stadtpolizei und Funktionäre der Staatsanwaltschaft eingestellt
(Symbolbild) (Bildquelle: Pixabay)

Der eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt hat das Verfahren gegen den Kommandanten der Stadtpolizei Zürich sowie einen Zürcher Staatsanwalt und einen früheren Leitenden Staatsanwalt des Kantons Zürich wegen Amtsmissbrauch etc. eingestellt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Gestützt auf eine Strafanzeige eröffnete die Zürcher Staatsanwaltschaft nach entsprechendem Ermächtigungsverfahren gegen den Kommandanten der Stadtpolizei Zürich, Daniel Blumer, und den Zürcher Staatsanwalt Peter Mucklenbeck am 7. März 2019 eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. Konkret ging es um eine nach Auffassung der Anzeigeerstatterin vom Staatsanwalt zu Unrecht eingestellte Strafuntersuchung und das anschliessende Verhalten des Polizeikommandanten, einen polizeilichen Sachbearbeiter von einer Rapportierung gegen den erwähnten Staatsanwalt wegen Begünstigung und Amtsmissbrauch, begangen durch die Verfahrenseinstellung, abzuhalten.
Die Strafuntersuchung wurde von einem vom Regierungsrat des Kantons Zürich eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwalt aus dem Kanton Graubünden geführt und in der Folge
  • wieder nach entsprechendem Ermächtigungsverfahren - auf den damaligen Vorgesetzten des für die erwähnte Einstellungsverfügung verantwortlichen Staatsanwaltes ausgedehnt.
Nach diversen Befragungen hat der ausserordentliche Staatsanwalt die Strafuntersuchung nunmehr gegen sämtliche involvierte Personen eingestellt, nachdem sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben haben. Begründet wird die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass der beschuldigte Staatsanwalt die Strafuntersuchung in rechtlich korrekter Weise eingestellt habe und die Anweisungen des Polizeikommandanten an seinen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Umstände rechtlich nicht zu beanstanden seien. Dabei habe der Polizeikommandant sichergestellt, dass der direkte Vorgesetzte des scheinbar fehlbaren Staatsanwaltes über den Vorwurf informiert war.
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Die Einstellungsentscheide gegen den Polizeikommandanten und die beiden Staatsanwälte sind bislang nicht rechtskräftig. Genehmigt wurden die Verfügungen von einem vom Regierungsrat des Kantons Zürich eingesetzten ausserordentlichen Leitenden Staatsanwalt aus dem Kanton Graubünden.

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