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Zwei Taxifahrer durch die Stapo SG angezeigt

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Die Stadtpolizei St. Gallen hat zwei Taxifahrer zur Anzeige gebracht. Beide lehnten Kunden ab, die ein Taxi für eine Kurzstrecke suchten. Die beiden Fälle liegen nun bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen.

Im September 2015 wurden zwei Taxifahrer durch die Stadtpolizei St. Gallen angezeigt. Beide lehnten, trotz der Beförderungspflicht von A-Taxis, Kunden ab, die ein Taxi für eine Kurzstrecke suchten. Beide Fälle liegen nun bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen.

Die zwei Taxifahrer müssen mit einer Busse rechnen. Bei wiederholten Verstössen kann einem Taxifahrer seitens Stadtpolizei St. Gallen auch die Fahrbewilligung entzogen werden.

A-Taxis haben eine Beförderungspflicht


In der Stadt St. Gallen muss zwischen A-Taxis und B-Taxis unterschieden werden. A-Taxis dürfen die Taxistandplätze, beispielsweise beim Hauptbahnhof St. Gallen, nutzen und haben grundsätzlich eine Beförderungspflicht. Ein zu kurzer Weg ist kein Grund, um einen Kunden abzulehnen. Lediglich aus Sicherheits- oder Hygienegründen können A-Taxis Kunden ablehnen.

B-Taxis hingegen dürfen weder die Taxistandplätze noch den öffentlichen Grund nutzen, um auf Kundschaft zu warten. B-Taxis haben daher auch keine Beförderungspflicht.

Was tun, wenn eine Fahrt verweigert wird?

Personen, die von einem Fahrer eines A-Taxis abgewiesen werden, ohne dass Sicherheits- oder Hygienegründe vorliegen, melden sich bitte bei der Stadtpolizei St. Gallen. Wichtig ist, dass Auto- oder Taxinummer sowie Zeit und Ort gemeldet werden.

Weitere Informationen wie der Name des Taxifahrers oder eine Personenbeschreibung können ebenfalls hilfreich sein. Wie in den beiden oben geschilderten Fällen, kann dann seitens Stadtpolizei St. Gallen eine Anzeige geprüft werden.

Kategorien:

St.Gallen
Verkehr

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