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Alkoholisiert am Steuer - Das ist das Strafmass in der Schweiz

Setzen Sie sich nicht fahrunfähig ans Steuer  (Symbolbild)
Setzen Sie sich nicht fahrunfähig ans Steuer (Symbolbild) (Bildquelle: Kantonspolizei )

Die sichere Regel ist eigentlich ganz einfach. In der Schweiz dürfen Sie ab 0,5 Promille nicht mehr Auto fahren. Wenn Sie angetrunken fahren, kann dies schnell teuer werden. In den meisten Fällen müssen Sie Verfahrenskosten sowie Gebühren für Behördenarbeit und Auswertungen bezahlen.

Wer in der Schweiz mit einem Atem- oder Blutalkoholwert von 0,25mg/l bzw. 0,50 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug fährt oder ein Sport- oder Freizeitschiff (wie Ruderboot, Pedalo, etc.) lenkt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.

Wer gegen die Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsgesetzgebung verstösst, muss mit folgenden Verfahren rechnen. Prinzipiell sind sie unabhängig von einander:

  • Strafverfahren (Sanktionen: Busse, Geld- / Freiheitsstrafe)
  • Administrativmassnahmeverfahren (Massnahmen: Verwarnung, Ausweisentzug etc.)

Berufschauffeure, Neulenkende, Fahrschüler und –schülerinnen, Fahrlehrer und –lehrerinnen sowie Begleitpersonen von Lernfahrten dürfen nicht unter Alkoholeinfluss (≥ 0,05 mg/l bzw. 0,10 Promille) stehen.

Strafen und Ausweisentzug

Das Gesetz kennt drei Schweregrade bei Fahren in angetrunkenem Zustand:

  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 [Promille](https://polizeiticker.ch/thema/alkoholisiert): Wer mit 0,25 bis 0,39 mg/l bzw.0,50 bis 0,79 Promille ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, erhält eine Verwarnung und eine Busse.

  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille und zusätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Wer mit 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille fährt und gleichzeitig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Zusätzlich wird eine Busse oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Busse / Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person.

  • 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille: Wer in angetrunkenem Zustand mit 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person. Des Weiteren wird der Verstoss im Strafregister eingetragen und ist im Strafregisterauszug für eine gewisse Zeitspanne ersichtlich.

  • Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe: Die Probezeit wird beim erstmaligen Führerausweisentzug um ein Jahr verlängert. Bei einer zweiten Widerhandlung verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer kann frühestens ein Jahr später mit einem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.

Zusätzlich sind die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu übernehmen.

Ab dem 1. Januar 2024:

  • Polizei kann Bluttest selbst anordnen: Alkohol am Steuer kann mit einer Messung des Atems zuverlässig nachgewiesen werden. Darum schreibt das Strassenverkehrsgesetz eine Blutuntersuchung nur noch in Ausnahmefällen. Was darf die Polizei? vor – etwa bei Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenkonsum, bei sogenanntem Nachtrunk (wenn man nach der betrunkenen Fahrt Alkohol trinkt, um ein klares Testresultat zu verunmöglichen), bei einer Atemwegserkrankung oder nach Unfällen. Neu gilt ab 1. Januar 2024, dass die Polizei dann selbständig einen Bluttest anordnen kann. Sie muss ihn nicht mehr durch die Staatsanwaltschaft bewilligen lassen. Dasselbe gilt für eine Urinprobe.