Gemäss Anklage hat der Beschuldigte im Dezember 2019 einen Bankomaten in Sevelen im Kanton St. Gallen unter Verwendung von Sprengstoff aufgebrochen und daraus Bargeld in der Höhe von CHF 126'600 entwendet. Zudem ist durch die Zerstörungskraft des eingesetzten Sprengstoffs und der verwendeten Werkzeuge am Bankomaten sowie an der Aussenfassade der betroffenen Liegenschaft ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 100'000 verursacht worden. Mit dem Zünden des Sprengstoffes an einem Bankomaten an der Aussenfassade eines mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses nahm der Beschuldigte gemäss Anklage Verletzungen von Personen und Schäden an fremdem Eigentum als Folge seines Verhaltes zumindest billigend in Kauf und handelte dabei wissentlich und willentlich in verbrecherischer Absicht.
Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen der BA mit Unterstützung von der Kantonspolizei und von fedpol konnte der Beschuldigte identifiziert und gestützt auf einen internationalen Haftbefehl im Juni 2020 in Österreich durch die örtlichen Behörden verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt werden. Im August 2020 wurde er den Schweizer Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert und im Auftrag der BA durch fedpol festgenommen. Der Beschuldigte befindet sich seit Juni 2021 im vorzeitigen Strafvollzug, bis dahin war er in Untersuchungshaft.
Die Strafanträge gibt die BA wie üblich anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht bekannt. Mit Einreichung der Anklageschrift ist das Bundesstrafgericht in Bellinzona für die weitere Information der Medien zuständig. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt die Unschuldsvermutung.
Strafverfahren der BA zu Bankomatensprengungen in der Schweiz
Die BA führt zurzeit Strafverfahren zu rund 30 Fällen von Bankomatensprengungen in der Schweiz. Die Täterschaft handelt oft über die Kantons- und Landesgrenzen hinweg. Die Verfahrensführung gestaltet sich entsprechend zeit- und ressourcenaufwendig. Dies auch, weil viele Ermittlungen auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe erfolgen müssen.
Die BA ist bei Angriffen auf Bankomaten grundsätzlich immer dann zuständig, wenn Sprengstoff zur Anwendung kommt. Die Strafverfolgung in Bezug auf alle anderen Fälle – beispielsweise beim Einsatz von Gas oder Werkzeugen wie Brechstangen oder Kreissägen – fällt in die Zuständigkeit der Kantone.
Seit ca. zwei Jahren stellt die BA anhand der Strafverfahren eine Zunahme von Fällen fest, bei welchen Bankomaten unter Verwendung von Sprengstoff aufgebrochen worden sind.
Quelle: Bundesanwaltschaft