Velo- und Mofaparkfelder in der Innenstadt sind während der gesamten 72 Stunden aufgehoben. Velos und Mofas, die zu den beschilderten Zeiten noch nicht aus den Parkfeldern entfernt worden sind, werden kostenpflichtig durch die Polizei entfernt. Alle eingesammelten Zweiräder werden im «Zentralen Sicherstellungsort für Zweiradfahrzeuge» beim Zeughaus untergebracht. Dort können Velos gegen eine Gebühr von 35 Franken (für Mofas 80 Franken) wieder ausgelöst werden. Dazu kommt eine Ordnungsbusse für falsches Parkieren von 20 Franken. Die Kantonspolizei empfiehlt mit dem ÖV anzureisen.
Fasnacht (fast) wie immer
Obwohl die Fasnacht 2022 ohne den traditionellen Cortège stattfindet, darf sich Frau Fasnacht dennoch wie gewohnt in Basel ausbreiten. Am Montag- und Mittwochnachmittag ist der gewohnte Innenstadtperimeter für den Verkehr gesperrt, analog der Cortège-Route inklusive der Wettsteinbrücke bis zur Messe. Waggiswagen sind dieses Jahr nicht zugelassen.
Wenn auch dieses Jahr mit weniger Besuchern gerechnet werden kann, wird in der Innenstadt ein Gedränge herrschen. Die Kantonspolizei mahnt zur Vorsicht und besonderer Aufmerksamkeit auf die eigenen Wertgegenstände. Rucksäcke und Umhängetaschen sind keine idealen Begleiter im Gedränge. Auch in diesem Jahr stellt die Kantonspolizei die Kinderbadges wieder zur Verfügung. Diese können in jeder Polizeiwache und bei den Infopunkten des Fasnachts-Comité gratis bezogen werden.
Polizeivorschriften betreffend fasnächtliche Aktivitäten
vom 17. Februar 2022
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt weist mit RRB vom 16. Februar 2022 die Kantonspolizei an, gestützt auf Art. 40 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) sowie §§ 1 und 2 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) folgende Polizeivorschriften zu erlassen:
§ 1 Lichterlöschen
Im Zentrum von Gross- und Kleinbasel (Innenstadt) sind Reklame-, Schaufensterund Restaurationsbeleuchtungen, welche gegen die Strasse bzw. Allmend hin zeigen, am Montag, 7. März 2022 zwischen 03:30 bis 06:30 Uhr auszuschalten oder abzudecken.
§ 2 Ruhestörung und Lärm während der Fasnacht
- Am Montag, 7. März 2022, ab 04:00 Uhr bis Donnerstag, 10. März 2022, um 04:00 Uhr, ist das Trommeln, Pfeifen und Musizieren im Zentrum von Gross- und Kleinbasel erlaubt. Auf den Strassen- und Tramverkehr ist Rücksicht zu nehmen.
- In den Aussenquartieren ist das Trommeln, Pfeifen und Musizieren von Montag, 7. März 2022 bis Mittwoch, 9. März 2022, jeweils von 07:00 bis 23:00 Uhr erlaubt.
§ 3 Ruhestörung und Lärm vor und nach der «Fasnachtszeit»
- Ab dem 15. Januar 2022 sind Marschübungen (Trommeln, Pfeifen und Musizieren) grundsätzlich in wenig besiedelten Gebieten der Stadtperipherie und der Landgemeinden auch im Freien zu folgenden Zeiten erlaubt:
- während der Woche von 07:00 bis 23:00 Uhr,
- an Sonntagen von 10:30 bis 23:00 Uhr.
- Bei berechtigten Klagen, insbesondere seitens der Anwohner, kann die Polizei die Einstellung anordnen.
- Am Sonntag, 6. März 2022 darf im Zentrum Gross- und Kleinbasel von 14:00 bis 23.00 Uhr gepfiffen werden (Einpfeifen der Laternen).
- An den drei der «Fasnachtszeit» folgenden Sonntagen darf im Zentrum Gross- und Kleinbasels von 16:00 bis 23:00 Uhr getrommelt, gepfiffen und musiziert werden (Cliquenbummel).
§ 4 Trommel-, Pfeif- und Musizierverbot
- Zur Schonung kranker Personen wird das Trommeln, Pfeifen und Musizieren in der Umgebung folgender Liegenschaften grundsätzlich untersagt:
- Adullam Spital – Standort Basel
- Adullam Spital – Standort Riehen
- Bethesda Spital
- Felix Platter-Spital
- Geburtshaus Matthea
- Merian Iselin Klinik für Orthopädie und Chirurgie
- Palliativzentrum Hildegard
- Psychiatrische Klinik Sonnenhalde
- REHAB Basel
- Schmerzklinik Basel
- St. Claraspital
- Universitäts-Kinderspital beider Basel
- Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
- Universitätsspital Basel – Standort Hauptcampus
- Universitätsspital Basel – Standort Augenspital
- Universitätsspital Basel – Standort Gellertstrasse
- ZURZACH Care Rehaklinik Basel – Standort St. Claraspital
- Zum Schutze der Tiere des Zoologischen Gartens und des Tierparks Lange Erlen ist an der Binningerstrasse, auf dem Fussweg links- und rechtsseitig des Birsigs (Nachtigallenwäldchen), sowie auf dem Erlenparkweg, ab Fasanenstrasse bis zur Bahnunterführung der Deutschen Bahn (DB) beim Schorenweg und auf dem dort angrenzenden Velo- und Fussweg, jegliches Trommeln, Pfeifen und Musizieren verboten.
§ 5 Zufahrt in die motorfahrzeugfreie Innenstadt
- Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung, SG 952.300). Auf Grund von fasnächtlichen Aktivitäten kann eine Bewilligung verweigert werden; so können insbesondere von Montag bis Mittwoch, 7. bis 9. März 2022 Zufahrtsbewilligungen für Warentransporte während der Nacht verweigert werden. Temporäre Fahrverbote sind auch mit Bewilligung zu beachten. Die Güterumschlagszeiten von Montag bis Samstag 05:00 bis 11:00 Uhr können von jedermann bewilligungsfrei zur Lieferung und Abholung von Waren und Material genutzt werden, sofern nicht temporäre Fahrverbote gelten (z.B. «Fasnachts-Montag»: Lieferung erst ab 7 Uhr).
- Für die Lieferung und Abholung von Waren und Material durch Angehörige von Fasnachtscliquen im direkten Zusammenhang mit den fasnächtlichen Aktivitäten ist die Zufahrt in die motorfahrzeugfreie Innenstadt zu folgenden Zeiten bewilligungsfrei zulässig:
- Samstag vor der Fasnacht von 05:00 bis und mit Fasnachts-Montag 03:00 Uhr (inkl. ganzer Sonntag);
- Fasnachts-Montag von 07:00 bis 11:00 Uhr;
- Fasnachts-Dienstag und – Mittwoch von 05:00 bis 11:00 Uhr;
- Donnerstag nach der Fasnacht von 05:00 bis und mit Freitag nach der Fasnacht 11:00 Uhr.
Nach Beendigung des Güterumschlags sind die Fahrzeuge aus der motorfahrzeugfreien Innenstadt unverzüglich zu entfernen.
§ 6 Gastgewerbe, Vereins- und Klubwirtschaften sowie Gelegenheits- und Festwirtschaftsbewilligungen
Für den Betrieb von Restaurations- und Beherbergungsbetrieben sowie Vereins- und Klubwirtschaften sowie Gelegenheits- und Festwirtschaftsbewilligungen während der Fasnacht finden sich auf der Homepage des kantonalen Bau- und Gastgewerbeinspektorates die entsprechenden Bestimmungen (Merkblatt Fasnacht, www.bgi.bs.ch).
§ 7 Warenverkauf
- Für den Warenverkauf gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden.
- Bewilligungen zum Warenverkauf auf Allmend erteilt die Allmendverwaltung des Tiefbauamtes (Dufourstrasse 50).
- Für den Verkauf auf Allmend wie auch auf Privatareal nach 20:00 Uhr und vor 06:00 Uhr ist eine zusätzliche Bewilligung des Kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat (AWA, Utengasse 36), erforderlich.
- Am Fasnachts-Montag dürfen auf Allmend Verkaufsstände erst ab 08:00 Uhr aufgestellt werden; auf Privatareal werden keine Bewilligungen für die Zeit vor 06:00 Uhr erteilt.
§ 8 Feuerpolizeiliche Vorschriften
- In Vergnügungslokalen (Restaurants, Dancings etc.) dürfen grundsätzlich nur feuerhemmend imprägnierte Dekorationen und Dekorationsaufbauten verwendet werden.
- Auf Grund der leichten Entzünd- und Brennbarkeit von Fasnachtsutensilien (Perücken, Kostüme etc.) ist das Entfachen von Feuer sowie das Feuerspeien auf Allmend verboten; ebenso das Hantieren mit Feuerwerken und mit Wasserstoff, Gas oder mit ähnlichen Stoffen gefüllten Ballons.
- Gasflaschen für Laternen sind zur Vermeidung eines „Laternenbrandes“ gemäss den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden. Bei Wind sind ausgestellte Laternen mit geeigneten Befestigungsmitteln zu sichern.
§ 9 Widerhandlungen
Widerhandlungen werden gemäss den einschlägigen Strafbestimmungen verfolgt.
§ 10 Wirksamkeit
Diese Polizeivorschriften treten per sofort in Kraft und gelten bis und mit dem dritten Sonntag nach der «Fasnachtszeit». Der Regierungsrat kann auf Grund der pandemischen Lage die Polizeivorschriften jederzeit vollständig widerrufen oder in Teilen abändern.
Rechtliche Hinweise: Gegen diese Verfügung kann an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6 - 12, 4001 Basel, rekurriert werden: Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Quelle: Kapo BS