Basel-Landschaft

Basel-Landschaft – Coronabestimmungen gelten auch an der Fasnacht!

Die Coronamassnahmen gelten auch während der Fasnachtszeit!
Die Coronamassnahmen gelten auch während der Fasnachtszeit! (Bildquelle: annca (CC0))

Während der kommenden zwei Wochen, in denen üblicherweise Fasnachtsaktivitäten stattfinden, gelten die Vorschriften gemäss der Verordnung des Bundesrats über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie weiterhin. Der Regierungsrat verzichtet auf zusätzliche Einschränkungen und ruft hiermit die geltenden Regeln erneut in Erinnerung.

Die Durchführung von Veranstaltungen ist zurzeit grundsätzlich verboten. Als Veranstaltung gilt ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter öffentlicher Anlass. In aller Regel gibt es dazu einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Sie sind dadurch charakterisiert, dass es zumeist eine Darbietung vor Zuschauerinnen und Zuschauern gibt oder sich Besucherinnen und Besucher während längerer Zeit am gleichen Ort aufhalten oder sich als Teilnehmende aktiv beteiligen.

Zulässig sind Treffen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens fünf teilnehmenden Personen. In der ganzen Schweiz gelten die Vorschriften gemäss der Verordnung des Bundesrats über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf zusätzliche Einschränkungen.

In Umsetzung der Verordnung des Bundes gelten folgende Regeln:

  • Jegliche Veranstaltungen in den Gemeinden für und mit Publikum, wie zum Beispiel Umzüge, Platzkonzerte, Brauchtum, Fasnachtsfeuer etc. sind verboten.
  • Ausstellungen von Fasnachtsobjekten im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Laternen oder Skulpturen, sind erlaubt, sofern dafür gesorgt wird, dass es im Umfeld nicht zu Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen kommt und die erforderlichen Abstands- und Maskentragpflichten (Hygienemasken) im öffentlichen Raum eingehalten werden.
  • Fasnächtliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, von Einzelpersonen und Gruppen bis zu fünf Personen sind zulässig, sofern der erforderliche Abstand eingehalten ist und die Vorschriften zur Maskentragpflicht (Hygienemasken) im öffentlichen Raum befolgt werden. Fasnachtsmusik, wie Trommeln, Pfeifen und Guggenmusik, ist in diesem beschränkten Rahmen erlaubt.
  • Die unmittelbare öffentliche Darbietung von Schnitzelbänken ist auch im Freien nicht zulässig.
  • Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe dürfen Speisen und Getränke im Take-away in der Zeit zwischen 6.00 und 23.00 Uhr anbieten. Es dürfen keine Steh- oder Sitzgelegenheiten zur Konsumation zur Verfügung gestellt werden und es darf nicht zu Menschenansammlungen vor diesen Betrieben kommen. Die Betreiber müssen für die Einhaltung der Abstandregeln und der Maskentragpflicht (Hygienemasken) sorgen.
  • Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Strassen und Plätzen, Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. In belebten Bereichen ist eine Schutzmaske zu tragen.

Der Regierungsrat bittet die Bevölkerung, sich an die geltenden Vorschriften zu halten und damit aktiv mitzuhelfen, dass die Ausbreitung des Coronavirus weiter eingedämmt werden kann. Freuen wir uns alle doch auf die Fasnacht 2022, an der hoffentlich wieder ohne Einschränkungen die närrische Zeit zelebriert und genossen werden kann.