Kantone

Betrunken am Steuer sein hat Folgen - Strafenkatalog für fahren unter Alkoholeinfluss in der Schweiz

Alkoholmessgerät bei Polizeikontrollen. (Symbolbild)
Alkoholmessgerät bei Polizeikontrollen. (Symbolbild) (Bildquelle: polizei)

In der Schweiz dürfen Sie ab 0,5 Promille nicht mehr Auto fahren. Wenn Sie angetrunken fahren, wird es schnell teuer. In den meisten Fällen müssen Sie Verfahrenskosten sowie Gebühren für Behördenarbeit und Auswertungen bezahlen.

Wer in der Schweiz mit einem Atem- oder Blutalkoholwert von 0,25mg/l bzw. 0,50 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug fährt oder ein Sport- oder Freizeitschiff (wie Ruderboot, Pedalo, etc.) lenkt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.

Wer gegen die Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsgesetzgebung verstösst, muss mit folgenden Verfahren rechnen. Prinzipiell sind sie unabhängig von einander:

  • Strafverfahren (Sanktionen: Busse, Geld- / Freiheitsstrafe)
  • Administrativmassnahmeverfahren (Massnahmen: Verwarnung, Ausweisentzug etc.)

Berufschauffeure, Neulenkende, Fahrschüler und –schülerinnen, Fahrlehrer und –lehrerinnen sowie Begleitpersonen von Lernfahrten dürfen nicht unter Alkoholeinfluss (≥ 0,05 mg/l bzw. 0,10 Promille) stehen.

Strafen und Ausweisentzug

Das Gesetz kennt drei Schweregrade bei Fahren in angetrunkenem Zustand:

  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 [Promille](https://polizeiticker.ch/thema/alkoholisiert): Wer mit 0,25 bis 0,39 mg/l bzw.0,50 bis 0,79 Promille ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, erhält eine Verwarnung und eine Busse.

  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille und zusätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Wer mit 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille fährt und gleichzeitig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Zusätzlich wird eine Busse oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Busse / Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person.

  • 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille: Wer in angetrunkenem Zustand mit 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person. Des Weiteren wird der Verstoss im Strafregister eingetragen und ist im Strafregisterauszug für eine gewisse Zeitspanne ersichtlich.

  • Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe: Die Probezeit wird beim erstmaligen Führerausweisentzug um ein Jahr verlängert. Bei einer zweiten Widerhandlung verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer kann frühestens ein Jahr später mit einem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.

Zusätzlich sind die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu übernehmen.