(Symbolbild) (Bildquelle: Pixabay)
In der Strafuntersuchung, welche aufgrund der Anzeige der Gemeinde Brig-Glis durchgeführt worden war, konnte der «Täter» identifiziert werden. Da sein Verhalten jedoch keinen Straftatbestand erfüllt, wurde die Untersuchung mit einer Nichtanhandnahme abgeschlossen.
Zur Erinnerung und Präzisierung
Am Wochenende vom 6./7. März 2021 fanden im Kanton Wallis die Grossratsund Suppleantenwahlen statt. Am 7. März 2021 reichte die Stadtgemeinde Brig-Glis bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen mutmasslichem
Wahlbetrug ein. Bei der Auszählung der Stimmen war aufgefallen, dass bei den
Wahlen mehrere Listen der CSPO/GLP systematisch gleich verändert worden
waren. Insgesamt waren 49 Listen (Grossrats- und Suppleantenwahlen
zusammen) betroffen.
Ergebnis der Untersuchung
Es zeigte sich, dass eine Person in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld für
Personen mit deren Einverständnis die Wahlzettel ausgefüllt hat. Die Betroffenen
haben zuerst ihre Stimmkarte unterschrieben und danach der Drittperson die
Wahlunterlagen übergeben, damit diese den Wahlzettel ergänzt, oder mit
ihnen gemeinsam ausfüllt. Hervorzuheben gilt, dass der ausgefüllte Wahlzettel
dem Willen des Wahlberechtigten entsprochen hat und der Wahlberechtigte
auch klar wusste und damit einverstanden war, wem die Stimme gegeben wird.
In der Strafuntersuchung, welche aufgrund der Anzeige der Gemeinde Brig-Glis
durchgeführt worden war, konnte der «Täter» identifiziert werden. Da sein
Verhalten jedoch keinen Straftatbestand erfüllt, wurde die Untersuchung mit
einer Nichtanhandnahme abgeschlossen.
Den Berechtigten war somit bewusst, in welchem Sinne gewählt wird. Im
familiären sowie beruflichen Umfeld wurden im Vorfeld Gespräche über die
bevorstehenden Wahlen geführt und es wurde darüber gesprochen, wie
gewählt werden sollte, um im Sinne des beruflichen Umfeldes zu handeln. Die
betroffenen Stimmberechtigten baten dann die Drittperson, sie solle doch die
Wahlzettel ausfüllen, zumal sie die verschiedenen Personen kenne. Somit
wussten und wollten die betroffenen Stimmberechtigten, dass ihre Wahlzettel
entsprechend ausgefüllt werden.
Das aufgezeigte Vorgehen erfüllt weder den Tatbestand der Wahlfälschung
noch denjenigen des Stimmenfangs.
Der Volkswille wurde nicht beeinträchtigt
und das Resultat entspricht dem Willen der Wahlberechtigten.


