Der Regierungsrat begrüsst den Wechsel im Covid-3-Phasenmodell des Bundes von Phase 1 auf Phase 2 per Ende Mai 2021. Allerdings umfasse dies nur ein Mindestmass an Lockerung. Die epidemiologische Lage würde schon jetzt, geschweige denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Öffnungsschritts IV ein grösseres Mass an Lockerungen erlauben. Wie der Regierungsrat wiederholt festgehalten hat, könne es bei allen Einschränkungen immer nur darum gehen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dies ist mit möglichst kleinen Eingriffen sicherzustellen.
Einschränkungen auch nach Öffnung gravierend
Der Regierungsrat beurteilt die Einschränkungen auch nach erfolgtem Öffnungsschritt noch als zu gravierend und stellt ein Wirrwarr von Einzelvorschriften für unterschiedlichste Arten von Veranstaltungen und Betriebe fest. Die Bevölkerung werde dadurch völlig überfordert und habe keine Chance sich den Vorschriften entsprechend zu verhalten. Das sei exakt das Gegenteil dessen, was jetzt die Absicht zu sein hätte: Auch in der letzten Phase müssten einfache, verständliche und nachvollziehbare Regeln für die wenigen Orte mit grosser Ansteckungsgefahr kommuniziert werden können.
Der Bundesrat wird am Mittwoch, 26. Mai 2021, über seine Entscheide zu diesen Fragen informieren.
Stellungnahme des Regierungsrates zu den vorgegebenen Fragen des Bundes
Ist der Kanton mit dem Wechsel von Phase 1 zu Phase 2 gem. Drei-Phasen-Modell per 31. Mai 2021 einverstanden?
Ja - Die Änderungen sind aber schnellstmöglich, d. h. unmittelbar nach dem Bundesratsentscheid in Kraft zu setzen.
Ist der Kanton grundsätzlich mit dem Öffnungsschritt IV einverstanden?
Ja - Der Öffnungsschritt ist aber gemäss den nachfolgenden Bemerkungen zu erweitern.
Ist der Kanton mit der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht unter der Voraussetzung repetitiver Testung einverstanden?
Ja - Bei den Betriebskontrollen wurde festgestellt, dass die Betriebe die Abstands- und Hygienebestimmungen des BAG überwiegend sehr gut umsetzen. Daher sind Betrieben, die ihre Mitarbeitenden repetitiv testen, zusätzlich auch Erleichterungen betreffend die Maskentragpflicht zu ermöglichen. Konkret soll in grossen Werkhallen, bei denen die Abstandsregeln eingehalten werden können, auf die Maskentragpflicht verzichtetet werden können. Damit wird auch die Attraktivität von Testprogrammen erhöht.
Ist der Kanton mit den Erleichterungen für Präsenzveranstaltungen im Tertiärbereich unter Voraussetzung repetitiver Testungen einverstanden?
Ja
Ist der Kanton mit den vorgeschlagenen Regelungen zu Veranstaltungen einverstanden:
– Veranstaltungen allgemein?
Ja - Die unterschiedlichen Personenanzahlen für Veranstaltungen ist jedoch wenig nachvollziehbar. Für sämtliche Veranstaltungen soll eine einzige Regelung gelten, ohne Unterscheidung nach ihren Zwecken. Vorschlag:
- mit Schutzkonzept: innen 100 Personen, aussen 300
- ohne Schutzkonzept (privat): innen 20 Personen, aussen 50
– Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung und religiöse Veranstaltungen?
Ja - Es ist jedoch fraglich, ob feste Versammlungsgrössen für religiöse Veranstaltungen in Innenräumen sinnvoll sind, ohne die Grösse der verfügbaren Räume mit zu berücksichtigen.
– Publikumsveranstaltungen?
Ja - Unklar ist, wie die Personengrenzen im Hinblick auf die Zulassung von Grossveranstaltungen ab Juli angepasst werden sollen.
– Private Veranstaltungen?
Nein - Die Beschränkungen für private Veranstaltungen sind ebenfalls zu lockern. Es sollten sich 50 Personen im Freien und 20 Personen in Innenräumen treffen dürfen.
– Menschenansammlungen?
Nein - Die Bestimmung ist gänzlich aufzuheben. Auf eine Maskentragpflicht im Freien sollte generell verzichtet werden.
Ist der Kanton mit den vorgeschlagenen Regelungen zu Sport- und Kulturaktivitäten einverstanden:
– Erhöhung der Gruppengrösse?
Ja - Die Gruppengrösse sollten aber generell auf mindestens 50 Personen und flexibler bis auf 100 angepasst werden können, damit nicht gewisse Sportarten (outdoor etc.) diskriminiert werden und nicht nur eine lex Fussball erlassen wird (zumindest im Freien, vgl. Bemerkungen zu den allgemeinen Veranstaltungen).
– Sport und Kultur innen?
Ja - Vollzug und auch die Kontrolle werden aber durch die weiter vorangetriebene Differenzierung weiter erschwert.
– Kontaktsport?
Ja - Vollzug und Kontrolle werden aber durch die weiter vorangetriebene Differenzierung weiter erschwert.
– Publikum bei Wettkämpfen und Aufführungen im Amateurbereich?
Ja - Bei Veranstaltungen im Freien ist aber auf die Maskentragpflicht zu verzichten.
– Chorkonzerte?
Ja
– Wettkämpfe?
Ja - aber generell mindestens 50 Personen.
Ist der Kanton mit der Öffnung der Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen einverstanden?
Ja - mit Schutzkonzept und Zugangsbeschränkung (15 m2 pro Person) und auch für Hallenbäder.
Ist der Kanton mit der vorgeschlagenen Regelung für die Kapazitätsbeschränkung in Läden einverstanden?
Ja - Die Erleichterung bzw. Vereinheitlichung auf 10 m2 Fläche pro Person erachten wir als sinnvoll. Die Zutrittsbegrenzung hat sich bewährt.
Ist der Kanton mit der Öffnung der Innenbereiche von Restaurants einverstanden?
Ja - Aber auf die Maskentragpflicht an den Tischen ist analog der Regelung draussen zu verzichten, da sie sich ohnehin nicht umsetzen lässt und sich heute im Aussenbereich praktisch niemand daranhält.
Ist der Kanton mit der vorgeschlagenen Regelung zur Kontaktquarantäne einverstanden?
Ja - Kritisch sehen wir jedoch die Regelung, wonach die Impfung und die Genesung nur während 6 Monaten anerkannt werden soll (Anhang 3 Ziff. 1.2 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage und Anhang 2 Ziff. 1.2 und 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereicht des internationalen Personenverkehrs). Dies würde bedeuten, dass spätestens Ende Juli Personen, welche bereits im Januar geimpft wurden, eine 3. Impfung benötigen. Dies zu einem Zeitpunkt an welchem andere Personen noch nicht ihre 2. Impfung erhalten haben und ebenfalls noch unklar ist, ob eine solche 3. Impfung überhaupt erforderlich ist oder ob die Schutzwirkung länger anhält. Die Anerkennungsdauer ist daher nochmals kritisch zu überprüfen.
Ist der Kanton mit der vorgeschlagenen Regelung zur Reisequarantäne einverstanden?
Ja - Kritisch sehen wir jedoch die Regelung, wonach die Impfung und die Genesung nur während 6 Monaten anerkannt werden soll (Anhang 3 Ziff. 1.2 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage und Anhang 2 Ziff. 1.2 und 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereicht des internationalen Personenverkehrs). Dies würde bedeuten, dass spätestens Ende Juli Personen, welche bereits im Januar geimpft wurden, eine 3. Impfung benötigen. Dies zu einem Zeitpunkt an welchem andere Personen noch nicht ihre 2. Impfung erhalten haben und ebenfalls noch unklar ist, ob eine solche 3. Impfung überhaupt erforderlich ist oder ob die Schutzwirkung länger anhält. Die Anerkennungsdauer ist daher nochmals kritisch zu überprüfen.