Kantone

Coronavirus - Der Bundesrat beschliesst weitere Unterstützung durch Armee

Die Armee wird wieder vermehrt zum Einsatz kommen. (Symbolbild)
Die Armee wird wieder vermehrt zum Einsatz kommen. (Symbolbild) (Bildquelle: EU)

Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2021 einen erneuten Assistenzdienst der Armee zugunsten der zivilen Behörden beschlossen. Die Unterstützung erfolgt mit maximal 2500 Armeeangehörigen, die die Spitäler bei der Pflege oder beim Patiententransport sowie die Kantone beim Impfen unterstützen können. Die Armeeangehörigen kommen zum Einsatz, wenn die Kantone darum ersuchen und ihre zivilen Mittel nicht ausreichen.

Aufgrund der hohen Fallzahlen und der Situation in den Spitälern schliesst der Bundesrat nicht aus, dass die Kantone mit ihren verfügbaren Ressourcen an die Grenzen stossen werden. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, dem Gesundheitswesen nach dem Frühling und Herbst 2020 in einem dritten Assistenzdienst die Unterstützung mit bis zu 2500 Armeeangehörige zur Verfügung zu stellen.

Bis zu 2500 Armeeangehörige in Pflege, Logistik und beim Impfen

Die Leistungen können folgende Bereiche umfassen:

• Personelle Unterstützung in den zivilen Spitaleinrichtungen im Bereich der allgemein Grund- und Behandlungspflege («Low-level-care») • Unterstützung beim Impfen unter ziviler Einsatzleitung und kantonaler medizinischer Verantwortung • Unterstützung von Transporten infektiöser Patienten mit geeigneten Transportfahrzeugen und Fahrern • Unterstützung von Intensivpflegestationen ziviler Spitaleinrichtungen mittels personeller Verstärkung bei der Umlagerung von Intensivpflegepatienten (Ausbildung als auch Zertifizierung ist durch den Leistungsbezüger sicherzustellen) sowie materielle Unterstützung (Beatmungsgeräte und Monitoring)

Der Beschluss gilt bis am 31. März 2022. Da der Assistenzdienst länger als drei Wochen dauert, muss ihn die Bundesversammlung genehmigen. Der Bundesrat wird dazu eine Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschieden.

Kriterien der Subsidiarität müssen erfüllt sein

Weiterhin müssen die Kantone in ihren Gesuchen aufzeigen, dass sie sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden zivilen Mittel und Instrumente ausgeschöpft haben. Dabei handelt es sich um die Mittel von Zivilschutz, Zivildienst, und Feuerwehr wie auch aus dem privaten Sektor; unter anderem muss der Nachweis erbracht werden, dass auf dem Arbeitsmarkt kein zusätzliches Personal rekrutiert werden kann, dass die Möglichkeit, Arbeitslose anzustellen, ausgeschöpft wurde und dass Studierende der Medizin wie auch Samariter und weitere Freiwillige angefragt wurden und nicht mehr verfügbar sind. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, dass andere Gesundheitseinrichtungen keine Patientinnen und Patienten übernehmen können und medizinisch nicht dringende Eingriffe verschoben werden, insofern dies Kapazitäten freispielt.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und Behandlung der Gesuche wird an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Vorsitz des Bundesstabes Bevölkerungsschutz delegiert. Der Bundesstab prüft in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren, ob die Voraussetzung für die Subsidiarität erfüllt sind und beantwortet die Gesuche der Kantone. Die Zuteilung der Mittel der Armee obliegt der Sanitätsdienstlichen Koordinationsstelle (SANKO). Die Armee schliesst anschliessend eine Leistungsvereinbarung für den Umfang und die Dauer der militärischen Leistungen mit der zu unterstützenden zivilen Institution ab.

Keine zusätzlichen Aufgebote von Fachkräften aus dem Gesundheitswesen

Die Unterstützungsleistungen der Armee werden in erster Linie von Formationen erbracht, die sich im Wiederholungskurs befinden, durch einige Freiwillige mit Sanitätsausbildung sowie durch Sanitäts-Durchdiener. Falls der Bedarf den verfügbaren Bestand an Sanitätsspezialisten übersteigt, kann das Aufgebot von nicht im Dienst stehenden Formationen mit hoher Bereitschaft notwendig werden. Dabei würden keine Personen aufgeboten, die im zivilen Gesundheitswesen arbeiten und dort gebraucht werden.

Den Armeeangehörigen werden die Einsatztage für die Dauer eines ordentlichen Wiederholungskurses angerechnet, das heisst 19 Tage. Der Bundesrat wird später über eine allfällige darüber hinausgehende Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht entscheiden. Bei den bisherigen Einsätzen im Frühling und Herbst 2020 waren bis zu zwei Wiederholungskurse angerechnet worden.

Quelle: Bundesrat