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Coronavirus – Homeoffice für Richter

Für Richter und Mitarbeitende des Bundesgerichts wird Heimarbeit vorgeschrieben, soweit dies möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist (Symbolbild)
Für Richter und Mitarbeitende des Bundesgerichts wird Heimarbeit vorgeschrieben, soweit dies möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist (Symbolbild) (Bildquelle: TickerMedia)

Das Bundesgericht schreibt für die Richter und die Mitarbeitenden entsprechend den neuen Massnahmen des Bundesrates Heimarbeit vor.

Besonders gefährdete Personen bleiben zu Hause und verrichten wenn möglich Heimarbeit. Der Normalbetrieb des Bundesgerichts wird beibehalten. Richter, Personal und Teilnehmende an öffentlichen Urteilsberatungen müssen in den Gebäuden des Bundesgerichts eine Maske tragen.

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat am Montag die Corona-Massnahmen des Gerichts angepasst. Für Richter und Mitarbeitende des Bundesgerichts wird Heimarbeit vorgeschrieben, soweit dies möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Sie sollen so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich vor Ort anwesend sein. Für besonders gefährdete Personen gilt Artikel 27a der COVID-19-Verordnung 3 des Bundesrates. Diese Personen bleiben zu Hause und verrichten wenn möglich Heimarbeit. Das Bundesgericht arbeitet in diesem Rahmen an den Standorten in Lausanne und Luzern im Normalbetrieb weiter.

Im Innern der Gerichtsgebäude gilt für Richter, Personal und Teilnehmende an öffentlichen Urteilsberatungen (Parteien, Rechtsvertreter, Besucher, Medienschaffende) eine Maskentragpflicht. Die Hygiene- und Verhaltensvorschriften des BAG, insbesondere das Abstandhalten, sind bei der Teilnahme an einer öffentlichen Beratung weiterhin strikte einzuhalten.

Seine Massnahmen passt das Bundesgericht laufend allfälligen weitergehenden Vorgaben des Bundesrates oder des BAG an.