Die epidemiologische Lage in der Corona-Krise verbessert sich trotz einschneidender Massnahmen nicht wesentlich. Umso wichtiger ist die konsequente Umsetzung der erforderlichen Schutzkonzepte. Sämtliche Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Die Schutzkonzepte sind nicht bewilligungspflichtig, müssen aber im Falle einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat vorgewiesen werden können. Stellt das Arbeitsinspektorat bei einer Kontrolle Verfehlungen fest, wird der entsprechende Betrieb gemahnt. Sind bei einer Nachkontrolle noch immer Lücken bei der Umsetzung vorhanden, ist das kantonale Arbeitsinspektorat berechtigt, die umgehende Schliessung des Betriebes zu verfügen.
Am vergangenen Freitag wurde in einer Arztpraxis eine solche Nachkontrolle durchgeführt. Bei der Besichtigung vor Ort wurde trotz Ermahnungen vor Weihnachten festgestellt, dass noch immer kein Schutzkonzept vorlag und somit auch nicht umgesetzt werden könnte.
Hygiene- und Abstandregeln wurden nicht eingehalten. Das kantonale Arbeitsinspektorat verfügte deshalb die umgehende Schliessung der Arztpraxis. Der betroffene Arzt ist aufgefordert, ein korrektes Schutzkonzept zu erstellen und die Mängel in seiner Praxis zu beheben. Erst wenn diese durch das Arbeitsinspektorat überprüft wurde, darf der betroffene Betrieb seinen Dienst wieder aufnehmen. Im Falle einer Nichteinhaltung der Verfügung kann die verantwortliche Person zur Anzeige gebracht werden.