Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft soll der Haupttäter am 9. September 2015 in Ganterschwil auf den Lebenspartner seiner Bekannten und zeitweiligen Freundin geschossen, mit einem Messer eingestochen und diesen tödlich verletzt haben. Der zweite Beschuldigte soll zu dieser Tat durch Fahrdienste und Überreichung des Messers Hilfe geleistet haben. Daneben legte die Staatsanwaltschaft beiden Beschuldigten weitere Delikte zur Last.
Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den Haupttäter mit Entscheid vom 19. März 2020 unter anderem wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren. Den zweiten Beschuldigten sprach das Kreisgericht unter anderem wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe. Gegen diese Entscheide erhoben die Staatsanwaltschaft und die beiden Beschuldigten Berufung respektive Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung der Freiheitsstrafen auf 20 Jahre für den Haupttäter beziehungsweise auf 6 Jahre für den Gehilfen. Die Beschuldigten ihrerseits verlangten die Einstellung des Verfahrens respektive vollumfängliche Freisprüche.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen hat nun die Entscheide des Kreisgerichts in den Hauptpunkten bestätigt. Das Kantonsgericht gelangte zunächst zum Schluss, dass dem Haupttäter ein faires Verfahren und insbesondere das Recht auf eine effektive Verteidigung gewährleistet worden sind. Entsprechend bestand kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens. Demgegenüber stellte das Gericht eine Verletzung des sogenannten Beschleunigungsgebots fest. Der unstrittig langen Dauer des Verfahrens trug das Gericht bei der Strafzumessung Rechnung. In der Sache selbst sah es das Kantonsgericht als erwiesen an, dass der Haupttäter sein Opfer skrupellos getötet und damit den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Zu dieser Tötung leistete der Mitbeschuldigte nach Überzeugung des Gerichts Hilfe. Wohl stand er dabei unter einem gewissen Druck seitens des Haupttäters. Er befand sich hingegen nicht in einer derartig unmittelbaren Gefahr, dass er diese nur durch seine Gehilfenschaft zur Tötung hätte abwenden können. Entsprechend hat das Kantonsgericht die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung ebenfalls bestätigt. Angesichts des Verschuldens erachtete das Kantonsgericht wie das Kreisgericht für den Haupttäter eine unbedingte Freiheitsstrafe von 19 Jahren und für den Gehilfen eine solche von 4 Jahren als angemessen. Zudem wurden den beiden Beschuldigten Verfahrenskosten in der Höhe von über Fr. 250'000.00 auferlegt.