Gemäss Anklageschrift vom 26. Juli 2022 werden dem ehemaligen Amtsleiter des Veterinäramtes, punktuell auch weiteren Mitarbeitern diverse strafrechtlich relevante Verfehlungen vorgeworfen.
Konkret wirft die Anklage dem ehemaligen Amtsleiter vor, ein im August 2013 angeordnetes Teiltierhalteverbot über den Tierhalter U.K. nicht durchgesetzt zu haben, obwohl spätestens seit März 2014 aufgrund von Erkenntnissen einer damals durchgeführten Hofkontrolle klar war, dass der Tierhalter die Vorgaben nicht eingehalten hatte.
Sodann wird dem früheren Amtsleiter und Kantonstierarzt vorgeworfen, zwischen Oktober 2014 bis August 2017 keine weiteren Massnahmen angeordnet, Kontrollen nur nach Vorankündigung durchgeführt und zuletzt auch auf zahlreiche Anzeigen zwischen Januar 2015 bis Juni 2017 nicht reagiert zu haben, in welchen dem Veterinäramt verletzte, verendete und vernachlässigte Tiere wie auch eine nicht artgerechte Tierhaltung zur Kenntnis kamen.
Hieraus ergibt sich der Tatvorwurf der mehrfachen Begünstigung durch Unterlassung, des Amtsmissbrauchs wie auch der mehrfachen Tierquälerei durch Unterlassung. Gegenstand der Anklage sind ferner die Vorwürfe, dass nach der vollzogenen Hofräumung im August 2017 zum Schaden des Tierhalters U.K Pferde unter Wert verkauft bzw. zum Schaden einer Drittperson Tiere veräussert worden seien, die gar nicht im Eigentum des Tierhalters U.K. standen.
Ein Anklagevorwurf beinhaltet ferner, dass die Nachkontrolle zwecks Aufhebung einer Milchsperre in unzulässiger Weise von einer Zahlung von Verfügungskosten abhängig gemacht worden sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt gegen den ehemaligen Amtsleiter eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung, mehrfachen Amtsmissbrauchs (teilweise durch Unterlassung), mehrfacher Begünstigung durch Unterlassung, mehrfacher Tierquälerei durch Unterlassung, Gläubigerschädigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Sachentziehung. Beantragt wird ferner die Verurteilung der drei weiteren Mitarbeiter des Veterinäramtes mitunter wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs. Die Anträge zum Strafmass folgen anlässlich der Hauptverhandlung.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Quelle: Staatsanwaltschaft Thurgau