Das Verfahren stand im Zusammenhang mit dem Ende 2007 in Russland begangenen Betrug, bei dem die russische Steuerbehörde geschädigt wurde. Gleichzeitig hat die BA die Einziehung von über CHF 4 Millionen angeordnet.
Das schweizerische Strafverfahren
Die BA hatte am 3. März 2011, gestützt auf eine Strafanzeige der von William Browder gegründeten Firma Hermitage Capital Management Ltd mit Sitz in London (nachfolgend: Hermitage), und aufgrund einer Geldwäschereiverdachtsmeldung eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis Strafgesetzbuch) eröffnet.
Konkret bezog sich der Verdacht der BA auf Geldwäschereihandlungen in der Schweiz zwischen 2008 und 2010 nach einem Ende 2007 in Russland begangenen Betrug an den russischen Steuerbehörden, der zu unrechtmäßigen Steuerrückzahlungen in Höhe von insgesamt USD 230 Mio. führte. Das Geld soll in der Folge in Russland, später auch in weiteren Ländern gewaschen worden seien, ein Teil davon auch in der Schweiz. In diesem Kontext verfügte die BA die Beschlagnahmung von Vermögenswerten in der Höhe von rund CHF 18 Millionen.
Während der Untersuchung konzentrierte sich die Arbeit der BA auf die Klärung des Verdachts der Geldwäscherei von in Russland veruntreuten Geldern, die auf Bankkonten in der Schweiz umgeleiteten worden seien. Die Untersuchung der BA umfasste die Analyse von Bankunterlagen zahlreicher Konten in der Schweiz, aktive Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen an Moldawien, Lettland, Russland (dem Land, in dem die Vortat begangen wurde), Zypern und an die USA sowie die Einvernahme zahlreicher Personen in der Schweiz und im Ausland.
Die so erhobenen Beweise erlaubten der BA, die verdächtigen Finanzflüsse mit ihren Analysten unter die Lupe zu nehmen. In diesem Kontext wurden mehrere Berichte erstellt, der jüngste im Mai 2021.
Die Umstände des Todes von Sergei Magnitsky in Russland und die daraus entstandenen politischen Auswirkungen, einschliesslich der sogenannten Magnitsky-Listen, waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da diese nicht in die Zuständigkeit der BA fallen.
Einstellung des Verfahrens und Einziehung von über CHF 4 Millionen
Gestützt auf ihre umfangreichen Ermittlungen stellt die BA fest, dass kein erhärteter Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage in der Schweiz rechtfertigen würde. Das Verfahren ist somit gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung einzustellen.
Da jedoch ein Zusammenhang zwischen einem Teil der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte und der in Russland begangenen Straftat nachgewiesen werden konnte, ordnet die BA deren Einziehung und eine Ersatzforderung zugunsten des Bundes an. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag von mehr als CHF 4 Millionen.
Die BA hält fest, dass sie als unabhängige Strafverfolgungsbehörde den gesetzlichen Auftrag hat, die Wahrheit zu finden und sowohl belastende als auch entlastende Umstände gleichermassen abzuklären. In Geldwäschereifällen muss glaubwürdig dargelegt sein, dass ein Zusammenhang besteht zwischen den Geldern, bezüglich derer ein Verdacht von Geldwäscherei in der Schweiz besteht, und einer in der Regel im Ausland begangenen Straftat.
Prüfung der Stellung von Hermitage als Privatklägerschaft
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Firma Hermitage 2011 als Privatklägerin zugelassen. Dies wurde jedoch Im Verlauf der Untersuchung von anderen Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt.
Die BA hat die Stellung von Hermitage als Privatklägerschaft noch einmal geprüft und kommt in ihrer Einstellungsverfügung zum Schluss, dass trotz der umfangreichen Untersuchungen nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Gelder, die Gegenstand des schweizerischen Verfahrens bilden, von einer Straftat herrühren, die zum Schaden von Hermitage begangen wurde. Die BA hat deshalb beschlossen, Hermitage die Stellung als Privatklägerin abzusprechen.
Beschwerdefrist
Die BA präzisiert, dass ihre Verfügung vom 21.07.2021 innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann. Da die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Verfügung noch nicht rechtskräftig und somit noch nicht einsehbar.