Sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Realität. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden hat schon unerwünschte Berührungen, unangebrachte Bemerkungen oder Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts erlebt. Studien zeigen, dass fast jede dritte Frau und jeder zehnte Mann sich im Verlauf ihres Erwerbslebens sexuell belästigt fühlen.
«KMU konkret+» ist spezifisch auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten und steht allen KMUs in der Deutschschweiz offen. Das Präventionsprogramm beinhaltet zwei Schulungseinheiten: Eine Weiterbildung fürs Kader und eine Weiterbildung für Mitarbeitende. Zur nachhaltigen Verankerung können die Teams der KMUs in einer Online-Sequenz ein auf den eigenen Betrieb zugeschnittenes Reglement erarbeiten oder ein bereits bestehendes Reglement überprüfen.
Initiiert haben das Präventionsangebot die Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich sowie die Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen. Der Kanton Zürich schliesst sich dem Präventionsangebot für Unternehmen an und bildet fortan zusammen mit den genannten Organisationen die Trägerschaft von «KMU konkret+».
Ziel ist es, die Unternehmen für die Bedeutung präventiver Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu sensibilisieren. Die Trägerschaft ist überzeugt, dass es sich für die Unternehmen lohnt, ein respektvolles und belästigungsfreies Arbeitsklima zu fördern. Das trägt zur Gesundheit, Motivation und Leistungsfähigkeit der Angestellten bei. Zudem sind Unternehmen verpflichtet, präventiv zu wirken und ihre Mitarbeitenden zu schützen. Das Angebot ist für die KMU vergleichsweise günstig. Die Hauptkosten sind dank Finanzhilfen des Bundes nach Gleichstellungsgesetz gedeckt.
Auf der Online-Plattform kmu-konkret.ch gibt ein Selfcheck Auskunft zum aktuellen Stand eines KMUs in Bezug auf sexuelle und sexistische Belästigung. Weiterführende Adressen und Beratung zum Weiterbildungsangebot sind in kompakter Form ersichtlich.
Mehr zum Thema Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt die Persönlichkeit und Würde der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie ist immer ein Zeichen von Machtmissbrauch und Grenzverletzungen. Sie behindert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, schadet dem Arbeitsklima, kann die Arbeitsleistung der betroffenen Personen beeinträchtigen und krankmachen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Art. 4 und Art 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz, Art. 6 Abs. 1 Arbeitsgesetz, Art 328 Obligationenrecht) verpflichten alle Arbeitgebenden, die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusehen. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Prävention gelegt. Können Unternehmen im Klagefall nicht nachweisen, dass sie präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen haben, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, betroffenen Personen eine Entschädigung zu zahlen.
Quelle der Nachricht: Kanton Zürich