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Kanton Zug erhöht Waldbrandgefahr auf Stufe 4

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Ein leuchtend gelbes Warnschild mit der Aufschrift 'Kein Feuer machen! Waldbrandgefahr' steht in einem nebligen Wald. Im Hintergrund sind Bäume zu sehen.
Symbolbild Waldbrandgefahr (Bildquelle: TickerMedia)

Wegen der anhaltenden Trockenheit verschärft der Kanton Zug die Massnahmen gegen Waldbrände. Ab Freitag, 10. Juli 2026, gilt im Wald und in Waldesnähe ein absolutes Feuerverbot. Die Waldbrandgefahr wurde auf Stufe 4 («gross») erhöht.

Durch das sonnige Wetter und die fehlenden Niederschläge nimmt die Trockenheit weiter zu. Der Kanton Zug erhöht darum in Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen die Gefahrenstufe auf «gross» (Stufe 4 von 5). Ab Freitag, 10. Juli gilt ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Mindestabstand 50 Meter).
Die Böden, die Vegetation sowie das herumliegende Ast- und Laubmaterial sind nach Tagen ohne namhafte Niederschläge trocken und leicht entflammbar. Es besteht die Gefahr, dass weggeworfene Streichhölzer, Raucherwaren oder der Funkenflug eines Grillfeuers Brände auslösen. Da die Wetterprognosen weiterhin sonnige Tage ohne nennenswerte Niederschläge vorhersagen, wird nun die Waldbrandgefahrenstufe erhöht.

Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Auf der zweithöchsten Gefahrenstufe ist das Entfachen von Feuer im Wald sowie innerhalb eines Abstands von 50 Metern zum Waldrand absolut verboten. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte Feuerstellen. Ausgenommen vom Verbot sind Gas- und Elektrogrills auf befestigtem Untergrund.

Bedingtes Feuerverbot auch im Siedlungsgebiet

Um das Risiko von Bränden zu reduzieren, gilt auch ausserhalb des Waldes – und somit auch im Siedlungsgebiet – ein bedingtes Feuerverbot. Alle Tätigkeiten, die trotz ihrer Entfernung zum Wald ein erhebliches Waldbrandrisiko darstellen, sind zu unterlassen. Verboten sind das Grillieren in unbefestigten Feuerstellen, das Abbrennen von Feuerwerken, das Steigenlassen von «Himmelslaternen» sowie das Wegwerfen von Raucherwaren oder Streichhölzern.
Erlaubt ist lediglich das Grillieren in befestigten Feuerstellen oder mit Kohle-, Gas- oder Elektrogrills, sofern der Abstand zum Wald mehr als 50 Meter beträgt.
Folgende Vorsichtsmassnahmen sind in diesem Fall einzuhalten:
  • Feuer jederzeit unter Kontrolle halten
  • Funkenwurf sofort löschen
  • Feuer vor dem Verlassen vollständig löschen
  • Bei starkem oder böigem Wind auf Feuer verzichten
Eine Übersicht über die geltenden Regeln bietet das «Merkblatt Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe».
Das Amt für Wald und Wild wird die Lage weiterhin beobachten und bei Bedarf eine Anpassung der Gefahrenstufe kommunizieren.
Quelle der Nachricht: Kanton Zug

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