Die Gesundheitsdirektion empfiehlt Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und anderen sozialmedizinischen lnstitutionen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vermehrt und repetitiv Personen ohne Symptome zu testen. Getestet werden dürfen Mitarbeitende mit Patientenkontakt, Besucherinnen und Besucher, Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner. Das Durchführen solcher Tests in diesen Institutionen bedarf keiner Genehmigung durch den Kanton.
Die erweiterten Testkriterien schliessen neben exponierten Gesundheitsinstitutionen auch Einrichtungen und Organisationen mit ein, in welchen Personen einem hohen Übertragungsrisiko ausgesetzt sind. Damit gemeint sind beispielsweise Betriebe, in welchen aufgrund der Gattung ihrer Arbeit ein enger Kunden- oder Mitarbeiterkontakt besteht und die geltenden Schutzmassnahmen nur begrenzt eingehalten werden können. Solche Institutionen benötigen eine Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Im Kanton Zürich kann die Genehmigung beim Kantonsärztlichen Dienst beantragt werden. Über folgenden Link kann ein repetitives Testen beantragt werden: https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/antrag-repetitives-testen.html
Nach Weisung des Bundes werden ausschliesslich Antigen-Schnelltests oder gepoolte molekularbiologische Tests mittels PCR-Verfahren vergütet. Bei Besucherinnen und Besuchern von Gesundheitseinrichtungen dürfen nur Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Die Tests können in einer kantonalen Teststelle (z.B. Testzentrum, Arztpraxis, Apotheke) oder vor Ort in Betrieben durchgeführt werden. Wird die Testung vor Ort in Betrieben durchgeführt, können zusätzliche Kosten (z.B. Personalaufwand) entstehen.
Weiterhin soll im Rahmen von Ausbrüchen – wenn also mehrere Personen gleichzeitig positiv auf das Coronavirus getestet wurden – auch das nahe Umfeld grosszügig getestet werden. Ebenso gilt nach wie vor: Wer Symptome hat, soll sich sofort beim Hausarzt, in der Apotheke oder in einem Testzentrum testen lassen.