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Kein Feuerverbot im Kanton Zürich - aber weiterhin grösste Vorsicht geboten

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Die Niederschläge in den vergangenen Tagen haben dafür gesorgt, dass sich die Waldbrandgefahr im Kanton Zürich nicht weiter verschärft hat. Von einem Feuerverbot für den 1. August wird deshalb abgesehen. Trotzdem ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern und beim Feuern im Freien weiterhin grösste...

In den vergangenen Tagen fiel im Kanton Zürich Regen, zudem wird für die kommenden Tage leichter Niederschlag vorhergesagt. Die Waldbrandgefahr verschärft sich dadurch nicht weiter. Im Kanton Zürich besteht weiterhin Gefahrenstufe 3 ("erheblich").

Für den 1. August wird kein kantonales Feuerverbot ausgesprochen. Die Gemeinden können jedoch bei besonderer Gefahrenlage jederzeit auf ihrem Territorium ein Feuerverbot anordnen (Art. 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz).

Seien Sie auf der Hut

Weiterhin ist grösste Vorsicht geboten. Dies gilt vor allem beim Feuern in der Natur und beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern, insbesondere in Waldesnähe und im Wald. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Nach wie vor sind gut besonnte Waldränder, windexponierte und lichte Stellen im Wald sowie Orte mit viel trockenem Gras, Laub oder Reisig besonders gefährdet. Die folgenden Verhaltensregeln sind zu beachten:

Abbrennen von Feuerwerkskörpern
  • Aufruf zu verantwortungsbewusstem Umgang
  • Sicherheitsabstand zu Waldrändern, trockenen Wiesen und Getreidefeldern einhalten

Raucherwaren und Zündhölzer
  • dürfen nicht brennend weggeworfen werden

Grillfeuer
  • Grillfeuer nur in bestehenden, festen Feuerstellen entfachen
  • Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
  • Jedes Feuer muss vor dem Weggehen vollständig gelöscht werden
  • Grillasche nicht unachtsam entsorgen
  • Bei starkem Wind soll auf Feuer im Freien verzichtet werden

Feuerwehr
  • Werden unbeaufsichtigte Feuer beobachtet, ist die Feuerwehr zu informieren (Telefonnummer 118)

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Zürich

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