Basel-Landschaft

Liestal BL - Todesursache von Häftling aufgeklärt

Der Häftling hat sich das Leben genommen. (Symbolbild)
Der Häftling hat sich das Leben genommen. (Symbolbild) (Bildquelle: TickerMedia)

Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Untersuchung des Todesfalls eines Häftlings im Gefängnis Liestal von Anfang Juli 2022 hat ergeben, dass sich der 30-jährige Mann in seiner Zelle erhängt hatte. Da weder Hinweise auf eine Fremdeinwirkung noch auf eine Pflichtverletzung der den Häftling betreuenden Personen vorlagen, wurde die Untersuchung eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde das Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt in Ziefen BL von Ende Februar 2022, in welches der Verstorbene als Beschuldigter involviert war.

Nachdem am Abend des 3. Juli 2022 ein Untersuchungshäftling im Gefängnis Liestal tot in seiner Zelle aufgefunden worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung ein, um die Umstände abzuklären, welche zum Tod des 30-jährigen Mannes geführt haben. Der Verstorbene befand sich in Untersuchungshaft, weil er beschuldigt wurde, das Tötungsdelikt in Ziefen BL vom 27. Februar 2022 verübt zu haben.

Keine Hinweise für eine Fremdeinwirkung oder eine Pflichtverletzung

Die in der Gefängniszelle angetroffene Situation legte nahe, dass sich der Verstorbene mit einem Textilstück erhängt hatte. Eine durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordnete Obduktion des Leichnams sowie eine toxikologische Untersuchung haben nun ergeben, dass klarerweise von einem Suizid auszugehen ist. Hinweise für eine Fremdeinwirkung liegen nicht vor. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine mögliche Pflichtverletzung der Personen vor, welche den Verstorbenen vorgängig betreut, behandelt oder medizinisch abgeklärt hatten. Entsprechend wurde das Untersuchungsverfahren eingestellt.

Strafuntersuchung im Tötungsdelikt Ziefen BL ebenfalls eingestellt

Auch das Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt in Ziefen vom 27. Februar 2022(wir berichteten), in welchem der Verstorbene beschuldigt wurde, die Tat begangen zu haben, wurde in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d Strafprozessordnung eingestellt.

Beide Einstellungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: Staatsanwaltschaft Kanton Basel-Landschaft