Waadt

Moudon/Avenches VD - TIR reicht Strafanzeige gegen Schlachthöfe ein

Tiere müssen zusehen wie Artgenossen vor Ihnen getötet werden.
Tiere müssen zusehen wie Artgenossen vor Ihnen getötet werden. (Bildquelle: Tier im Recht)

Die Tierrechtsorganisation "Pour l'Egalité d'Animale (PEA)" hat auf ihrer Website www.abattoirs-suisses.ch Videomaterial aus den Waadtländer Schlachthöfen Avenches und Moudon veröffentlicht. Die Aufnahmen zeigen gravierende Verstösse gegen das Tierschutzgesetz. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hat gegen beide Betriebe Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht.

Die von der Tierrechtsorganisation PEA veröffentlichten Videosequenzen (www.abattoirs-suisses.ch) zeigen mehrere gravierende Verstösse gegen das Schweizer Tierschutzgesetz, begangen durch Mitarbeiter der Schlachthöfe Avenches und Moudon. Mehrfach ist ein äusserst grober Umgang mit den Tieren zu sehen. Die Aufnahmen zeigen überdies den unsachgemässen Einsatz von Betäubungsgeräten. Beides führt bei den betroffenen Tieren zu erheblichen und unverhältnismässigen Schmerzen, Leiden und Schäden und erfüllt damit den Tatbestand der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der unsachgemässe Einsatz der Betäubungsgeräte verstösst zudem gegen die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) bzw. gegen Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG und kann überdies den Tatbestand der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllen.

Die Tiere müssen die Tötung mitansehen
Die Tiere müssen die Tötung mitansehen (Bildquelle: Tier im Recht)

Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit von Nutztieren (insb. Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) findet in der konventionellen Milch- und Fleischindustrie oft wenig Beachtung. Dies, obwohl diese Tiere gleichermassen vom Geltungsbereich des Tierschutzrechts erfasst sind wie alle anderen Wirbeltiere. Ihr Wohlergehen und ihre Würde sind ebenso geschützt wie etwa jene von Hunden oder Katzen. Tiere sind um ihrer selbst willen in ihrem Eigenwert zu respektieren und nicht als blosse Ware zu behandeln. Der Grundsatz gemäss Art. 4 TSchG, wonach jedermann, der mit Tieren umgeht, deren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen hat, gilt auch bei der Schlachtung von Tieren. So ist gemäss Art. 179e TSchV die Betreiberin des Schlachtbetriebs für die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung verantwortlich. Die Schlachthofmitarbeiter dürfen den Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie in Angst versetzen oder deren Würde in anderer Weise missachten. Ebenfalls verboten sind das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren.

Achtung: Video zeigt brutale Szenen!

Gestützt auf das vorliegende Filmmaterial hat die TIR nun bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains Strafanzeige gegen die Schlachthöfe in Moudon und Avenches eingereicht. Gemäss Giovanni Peduto, Kantonstierarzt des Kantons Waadt, wurden bereits von Seiten des kantonalen Veterinäramtes Administrativmassnahmen sowie ein Strafverfahren in die Wege geleitet. Als sich die TIR im Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Yverdon-les-Bains erkundigte, ob gestützt auf die veröffentlichten Filmaufnahmen ein Strafverfahren in die Wege geleitet worden sei, erhielt sie lediglich die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft, dass diese darüber keine Auskunft erteilen dürfe. Aus diesem Grund sah sich die TIR in der Pflicht, Anzeigen gegen die beiden Schlachthöfe einzureichen.

Im Rahmen der Strafuntersuchung wird insbesondere zu klären sein, ob die Schlachthofmitarbeiter für die Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung zu bestrafen sind oder ob es sich bei den Vorkommnissen in den beiden Schlachthöfen um strukturelle Probleme handelt, die der jeweiligen Betreiberin bzw. den zuständigen Organen zugerechnet werden müssen.