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Nach Randalen am Zürcher Derby - Öffentlichkeitfahndung angedroht

(Bildquelle: polizeiticker)

Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen rund um das Zürcher Fussballderby GC - FCZ (0:2) vom 21. Februar 2015 (polizeiticker.ch berichtete) werden vier tatverdächtige Personen gesucht. Aufgrund von Video- und Fotoaufnahmen werden sie verdächtigt, Straftaten begangen zu haben. Die zuständige...

Am 21. Februar 2015 fand im Stadion Letzigrund das Fussballspiel GC - FCZ statt. Vor dem Spiel besammelten sich rund 800 FCZ-Fans bei der Fritschiwiese für einen Fanmarsch zum Stadion. Während der Besammlung und dem anschliessenden Marsch wurden unzählige verbotene Knallpetarden und Handlichtfackeln gezündet.

Der zuständige Einsatzleiter der Stadtpolizei Zürich entschied daraufhin, den Fanmarsch zu stoppen, einzukesseln und alle Beteiligten einer Personenkontrolle zu unterziehen, um mögliche Straftäter zu eruieren. Während dieser Kontrolle bildete sich in der Umgebung Letzigraben und Badenerstrasse eine Zusammenrottung von anderen FCZ-Fans, welche die polizeilichen Einsatzkräfte von aussen mit Steinen, pyrotechnischen und anderen Gegenständen angriffen und bewarfen.

Dabei wurden mehrere Polizistinnen und Polizisten verletzt. Zudem wurde ein Sachschaden in der Höhe von mehreren zehntausend Franken angerichtet.

Öffentlichkeitsfahndung als letzte Lösung

Nachdem sämtliche polizeilichen Mittel zur Identifikation ausgeschöpft worden sind, werden am Montag, 6. Juli 2015, ab ca. 10.00 Uhr verpixelte Bilder der vier Unbekannten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Internet unter www.stadtpolizei.ch veröffentlicht.

Von einer verpixelten Publikation wird abgesehen, wenn sich Tatverdächtige vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Stadtpolizei Zürich unter der Telefonnummer 0 444 117 117 oder per Mail an stp-event@zuerich.ch melden.

Falls sich auf die verpixelte Veröffentlichung am 6. Juli 2015 niemand meldet, werden die ungepixelten Bilder am Montag, 13. Juli 2015, zu Fahndungszwecken veröffentlicht. Die Grundlagen für eine Öffentlichkeitsfahndung sind in der Strafprozessordnung, Artikel 74 und 211, geregelt. Fotos von Personen, die aufgrund von Dritthinweisen oder eigener Meldung identifiziert werden konnten, werden nicht ins Internet gestellt.

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