Schweiz – Bundesgericht bestätigt 20 Jahre Haft für Kriegsverbrechen
Redaktion Polizeiticker Schweiz
Das Bundesgericht hat die 20-jährige Freiheitsstrafe gegen einen ehemaligen hohen liberianischen Militärangehörigen wegen Kriegsverbrechen bestätigt. Vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurde er aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Im Rahmen des ersten liberianischen Bürgerkriegs versuchte die United Liberation Movement of Liberia for Democracy (im Folgenden: ULIMO) ab Februar 1993 insbesondere, das damals unter der Herrschaft der National Patriotic Front of Liberia stehende Lofa County zu erobern.
In diesem Zusammenhang wurden der ULIMO Massenexekutionen und andere schwere Gewalttaten (Brandstiftungen, Vergewaltigungen, Akte des Kannibalismus, Plünderungen, Folterungen, Zwangsarbeit) zugeschrieben, insbesondere gegenüber anderen ethnischen Gruppen oder Stämmen.
Ende 2014 wurde in der Schweiz ein Mann festgenommen. Die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung ergab, dass der Betroffene ein hoher liberianischer Militärangehöriger gewesen war, zuständig für logistische und finanzielle Aspekte der ULIMO.
Ihm wurde im Zusammenhang mit dem ersten liberianischen Bürgerkrieg vorgeworfen, er habe einen Kindersoldaten eingesetzt, den Befehl zur Tötung von Zivilisten und Soldaten gegeben, Zivilisten getötet, die grausame Behandlung von Zivilisten angeordnet, die Würde einer verstorbenen Zivilperson durch Akte des Kannibalismus verletzt, den Befehl zu Plünderungen gegeben, Zivilisten grausame, erniedrigende und entwürdigende Behandlungen zugefügt und eine Zivilperson vergewaltigt.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach ihn 2023 schuldig der Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sie bestätigte die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in erster Instanz ausgesprochene maximale Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
In seinem Urteil befasst sich das Bundesgericht erstmals mit der Frage, ob der 2011 in das Schweizer Recht eingeführte Tatbestand der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" (Art. 264a des Strafgesetzbuches, StGB) auch auf Taten angewendet werden kann, die zwischen 1993 und 1995 begangen wurden.
Das ist gemäss Bundesgericht nicht der Fall. Es kommt nach einer umfassenden Analyse zum Schluss, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Taten nur unter dem Aspekt der Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen beurteilt werden können.
Zudem würde eine rückwirkende Anwendung von Art. 264a StGB dem Legalitätsprinzip und dem Rückwirkungsverbot widersprechen, zumal keine der in den fraglichen Normen vorgesehenen Ausnahmen erfüllt ist. Insbesondere kann eine solche Rückwirkung nicht auf die Bestimmungen zur Unverjährbarkeit (Artikel 101 Absatz 3 StGB) gestützt werden.
Auf dieser Grundlage wird die Verurteilung des Betroffenen wegen der Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen sowie die ihm dafür auferlegte Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestätigt.
Da diese Strafe für sich allein bereits die im Schweizer Recht zulässige maximale Obergrenze erreicht, hat der Freispruch vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine konkreten Auswirkungen auf die verhängte Sanktion.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht