Ein Eintrag der Vogelgrippe in die Schweiz wurde erwartet, nachdem das Virus bei einem Schwan und einer Krähe im grenznahen Ausland nachgewiesen worden war. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat deshalb zusammen mit den kantonalen Behörden bereits Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels angeordnet. Nach heutigen Erkenntnissen ist das Virus nicht auf den Menschen übertragbar.
Weiterhin geltende Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels
Die bereits angeordneten Massnahmen gelten seit dem 25. Januar 2021 für die Gebiete rund um den Bodensee sowie entlang des Rheins. Sie gelten vorläufig bis am 15. März 2021. In der jetzigen Situation müssen diese Massnahmen nicht ergänzt werden. Rund um den Bodensee wurden Kontroll- und Beobachtungsgebiete eingerichtet.
In den Kontrollgebieten gelten u. a. folgende Massnahmen:
Die Tiere dürfen nur in solchen Stallungen gefüttert und getränkt werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Werden Auslaufflächen weiter genutzt, sind diese mit Netzen abzudecken. Kann der Aussenbereich nicht abgedeckt werden, so ist das Geflügel in geschlossenen Ställen oder im Aussenklimabereich zu halten. Vor dem Betreten der Stallungen müssen die Schuhe gewechselt werden und Überkleidung angezogen werden. Die Hände sollten regelmässig desinfiziert werden. Noch nicht registrierte Geflügelhaltungen müssen sich sofort bei den kantonalen Behörden registrieren lassen.
In den Beobachtungsgebieten gilt es, den Gesundheitszustand des Geflügels genau zu beobachten. Wenn mehrere Hühner erkranken oder sterben, muss dies dem Tierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden.
Personen, die Kadaver von Wildvögeln finden, werden gebeten, diese vorsichtshalber nicht zu berühren und den Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut zu melden.
Weitere Informationen zum Schutz des Hausgeflügels finden sich auf der Webseite des BLV.