Ein Hinweis auf der Homepage auf die spezielle Testung der Maske im Zuge der Corona SARS-Cov-2-Virus Pandemie konnte nicht festgestellt werden.
Da die Masken aufgrund ihrer mangelhaften Kennzeichnung eine Schutzwirkung suggerieren, welche jedoch nicht nachgewiesen wurde, geht von ihnen unter Umständen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus, da sich die jeweiligen Endkunden ggf. auf diese Schutzwirkung verlassen und hierdurch ein erhöhtes gesundheitliches Risiko eingehen könnten.
Das Regierungspräsidium Tübingen – Marktüberwachung – hat eine Untersagungsverfügung gemeldet.
Betroffener Artikel
Artikel: Atemschutzmaske
Marke: Kanbo
Art.-Nr.: RI-FFP2KAND00620, FFP 2
Hersteller: Shenzhen Horb Technology Corp. Ltd.
Die Maske trägt eine ungültige CE-Kennzeichnung (CE2703)
Für KN95 / N95 Masken gelten folgende gesetzliche Grundsätze
KN95 Masken müssen eine Sonderzulassung oder einen Schnelltest einer zugelassenen Prüfstelle in Deutschland nachweisen und dürfen nur mit einer Genehmigung der Marktüberwachungsbehörden verkauft oder abgegeben werden. Diese muss jeder Abgabeeinheit beigefügt werden oder zumindest vorgelegt werden.
Wenn sie dieses behördliche Dokument nicht mit den Masken erhalten haben, oder dieses auch auf Nachfrage nicht erhalten, war der Verkauf bzw. die Abgabe nicht zulässig!
Solange der Eigenschutz nicht durch entsprechende Dokumentationen nachgewiesen ist, rate ich dringend vom Einsatz als Eigenschutz ab!