Ab dem 1. August 2026 ist das Abbrennen von lärmverursachendem Feuerwerk in Wetzikon verboten. Die neue Polizeiverordnung bringt zudem angepasste Ruhezeiten sowie weitere Regeln für den öffentlichen Raum mit sich.
Am 9. März 2026 hat das Parlament die neue Polizeiverordnung für die Stadt Wetzikon verabschiedet. An seiner letzten Sitzung hat der Stadtrat beschlossen, diese – zusammen mit den neuen Reglementen Ordnungsbussen und Videoüberwachung – per 1. August 2026 in Kraft zu setzen.
Mit der Inkraftsetzung der neuen Polizeiverordnung wird das Abbrennen von lärmverursachendem Feuerwerk auch in der Stadt Wetzikon verboten. Das Verbot betrifft insbesondere laute Feuerwerkskörper wie Knallkörper, Raketen mit Knalleffekt oder ähnliche pyrotechnische Gegenstände.
Die neue Polizeiverordnung verbietet aber nicht nur das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk, sondern einige der bisherigen Bestimmungen sind entweder weggefallen, zeitgemäss angepasst oder es wurden neue Bestimmungen formuliert.
Neue Regelungen für die Nachtruhe
Die Nachtruhe dauert wie bisher von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Neu gilt die Nachtruhe während der Sommerzeit (Dauer der Zeitumstellung) ab 23.00 Uhr (bis 07.00 Uhr).
Im Rahmen der nachfolgenden Veranstaltungen gilt die Nachtruhe erst viel später, und zwar wie folgt:
- Fasnachtsfreitag und -samstag: bis 04.00 Uhr des Folgetags
- Chilbi-Wochenende: bis 04.00 Uhr des Folgetags
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- August: bis 01.00 Uhr des Folgetags
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- Dezember: bis 01.00 Uhr des Folgetags
Bei der Fasnacht und der Chilbi gilt diese spätere Nachtruhe nur im Rahmen dieser Veranstaltungen und hat keine Gültigkeit für andere oder private Anlässe während dieses Zeitraums (Gartenpartys etc.).
Ebenso wurden die Polizeistunde für Gastronomiebetriebe angepasst.
In folgenden Nächten ist die Polizeistunde für das gesamte Stadtgebiet aufgehoben (Freinacht bis 05.00 Uhr):
- Fasnachtsfreitag
- Fasnachtssamstag
- Jahreswechsel (vom 31. Dezember auf 1. Januar)
- Hinausgeschoben (bis 02.00 Uhr) ist die Polizeistunde in der Nacht vom 1. August auf den 2. August.
Weitere Neuerungen der Polizeiverordnung
Das unnötige Laufenlassen oder Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs ist neu auch auf Privatgrund verboten und kann bei Missachtung gebüsst werden. Zudem ist es Jugendlichen unter 18 Jahren untersagt, im öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden hochprozentigen Alkohol wie Spirituosen, Likörweine oder Mischgetränke zu konsumieren. Ebenso ist das Rauchen auf Schulhaus- und Kindergartenarealen sowie auf öffentlichen Spielplätzen verboten. Davon ausgenommen sind gekennzeichnete Bereiche.
Die Missachtung der Bestimmungen in der Polizeiverordnung kann mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Das Reglement Ordnungsbussen und den dazugehörigen Tarif hat der Stadtrat ebenfalls genehmigt und per 1. August 2026 in Kraft gesetzt. Der Ordnungsbussentarif muss noch durch das Statthalteramt Hinwil genehmigt werden.
Im Zuge der Überarbeitung der Polizeiverordnung hat der Stadtrat auch das Reglement Videoüberwachung komplett überarbeitet und stützt sich in der Neufassung vollständig auf das Musterreglement der Kantonalen Datenschutzbeauftragten. Gegenüber der bisherigen Fassung wurden vor allem die Verantwortlichkeiten, die Einsichtnahme in die Aufnahmen und die Protokollierung im Detail geregelt. Aus dem Anhang geht zudem hervor, welche öffentlichen Bereich mit Videoüberwachungsanlagen ausgestattet sind.
Quelle der Nachricht: Stadt Wetzikon

