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Basel – Polizei zieht Streit um Kündigung vor Bundesgericht

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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In einer schwarz-weiß Darstellung steht die Justitia-Statue mit verbundenen Augen und hält eine Waage in der Hand. Sie symbolisiert Gerechtigkeit.
Symbolbild (Bildquelle: pexels.com)

Die Kantonspolizei Basel-Stadt zieht im Streit um die Kündigung eines Mitarbeiters vor das Bundesgericht. Dem Polizisten werden gerichtlich festgestellte schwere Pflichtverletzungen wie sexuelle Belästigung, sexistische Diskriminierung und rassistisches Verhalten vorgeworfen.

Zur Vorgeschichte: Die Kantonspolizei Basel-Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter am 30. Januar 2025 wegen schwerer Pflichtverletzungen. Die Personalrekurskommission hob diese Kündigung mit Entscheid vom 23. Juni 2025 auf. Dagegen erhob die Kantonspolizei Rekurs beim Appellationsgericht. Dieses wies den Rekurs mit Urteil vom 3. Juni 2026 ab.

Die Kantonspolizei akzeptiert diesen Entscheid des Appellationsgerichts nicht und wird ihn, bevollmächtigt vom Regierungsrat, vom Bundesgericht überprüfen lassen.

Schwere Pflichtverletzungen gerichtlich festgestellt

Ausgangspunkt des Verfahrens sind Verhaltensweisen des Mitarbeiters, die bereits in einem früheren, rechtskräftigen Urteil gerichtlich festgestellt und in ihrer Gesamtheit als schwere Pflichtverletzungen beurteilt worden sind. Dazu gehören sexuelle Belästigungen, sexistische Diskriminierungen und rassistisches Verhalten.
Für die Kantonspolizei wiegen diese Verfehlungen besonders schwer. Polizeimitarbeitende verfügen über hoheitliche Befugnisse und müssen gegenüber allen Menschen unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Hautfarbe neutral, respektvoll und rechtsstaatlich handeln – dazu gehören selbstverständlich auch die eigenen Kolleginnen und Kollegen.
Nach Auffassung der Kantonspolizei stellen die gerichtlich festgestellten Verhaltensweisen eine gravierende Verletzung der Treuepflicht und der für den Polizeiberuf unabdingbaren persönlichen Integrität dar. Das für eine Weiterbeschäftigung notwendige Vertrauensverhältnis ist aus Sicht der Kantonspolizei deshalb unwiderruflich zerstört.
Eine Weiterbeschäftigung ist für die Kantonspolizei auch mit Blick auf den notwendigen Kulturwandel innerhalb des Korps nicht zumutbar und widerspricht in krasser Weise allen Bemühungen der neuen Polizeileitung, die eine klare Haltung einnimmt gegenüber Sexismus, Rassismus und jeglicher Form von Diskriminierung. Diese Haltung muss sich auch in personalrechtlichen Entscheidungen glaubwürdig widerspiegeln.

Im Ergebnis unhaltbares Urteil bezüglich Weiterbeschäftigung

In seinem Urteil vom 3. Juni 2026 vertritt das Appellationsgericht im Wesentlichen die Auffassung, dass die gerichtlich festgestellten Pflichtverletzungen nicht mehr als Kündigungsgrund herangezogen werden können, weil die damalige Polizeileitung aufgrund derselben Verfehlungen den Mitarbeiter bereits intern versetzt hatte.
Die Kantonspolizei teilt diese rechtliche Beurteilung nicht. Es kann nicht sein, dass die aktuelle Polizeileitung an nicht haltbare Entscheide der früheren Leitung gebunden bleibt, wenn es sich um einen derart krassen Fall handelt, in welchem die Integrität der Polizei insgesamt geschädigt wird. Sie erachtet die daraus folgende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung trotz gerichtlich festgestellter schwerer Pflichtverletzungen als offensichtlich unhaltbar und im klaren Widerspruch gegen das im Polizeigesetz niedergeschriebene Gelübde der Korpsmitarbeitenden. Nach Meinung der Polizeileitung ist eine solche Rechtsfolge im Ergebnis als willkürlich und mit der Einheit der Rechtsordnung als nicht vereinbar zu betrachten.
Nach Auffassung der Kantonspolizei wiegt zudem das öffentliche Interesse an einer integren, neutralen und diskriminierungsfrei handelnden Polizei als staatliche Ordnungsmacht eindeutig schwerer als das Individualinteresse eines Polizisten auf Weiterbeschäftigung. Damit ist das öffentliche Interesse an einer Trennung vom fraglichen Polizisten durch das kantonale Verwaltungsgericht ausser Acht gelassen worden.
Die Kantonspolizei beantragt deshalb beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts sowie die Bestätigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Mitarbeiter.
Quelle der Polizeinachricht: Kapo BS

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