Im Juli 2020 hat der Kantonschemiker der Urkantone bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Betriebsinhaber einer Käserei wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz eingereicht. Grund dafür waren Listerien im Käse der Käserei. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV hatte bereits im Mai 2020 eine öffentliche Warnung erlassen und empfohlen, die betroffenen Produkte nicht zu konsumieren. Die Käserei wurde 2020 durch den Betriebsinhaber geschlossen.
Im August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Betriebsinhaber der Käserei ein Strafverfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz.
Umfangreiche Ermittlungen: Staatsanwaltschaft beantragt bedingte Freiheitsstrafe
Die umfangreichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei Schwyz konnten in der Zwischenzeit abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat in zehn Fällen das Verfahren eingestellt, da die Listerien-Infektion für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Betroffenen nicht ursächlich war beziehungsweise durch die Opfer oder ihre Angehörigen kein Strafantrag gestellt worden war.
In vier Fällen waren der Staatsanwaltschaft die Personalien der Betroffenen nicht bekannt. Im Verfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung von sieben Personen, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung bei 13 Personen sowie wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz hat sie beim Bezirksgericht Schwyz Anklage im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) erhoben.
Die Staatsanwaltschaft sieht es als erwiesen an, dass der Betriebsinhaber seiner lebensmittelrechtlichen Kontrollpflicht ungenügend nachgekommen ist. Sie beantragt für den Betriebsinhaber eine bedingte Freiheitsstrafe sowie eine bedingte Geldstrafe. Der Betriebsinhaber sowie die sich am Verfahren beteiligenden Privat- kläger stimmten der Anklage im abgekürzten Verfahren zu.
Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gilt für den Betriebsinhaber die Unschuldsvermutung. Um dem Entscheid des Gerichts nicht vorzugreifen, werden bis zur Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft keine weitergehenden Auskünfte erteilt.
Quelle der Nachricht: Staatsanwaltschaft