n den letzten Jahren wurde auf dem Urnersee eine Zunahme an Wassersportgeräten wie Kanus, Surfbretter oder Stand-up-Paddles (SUP) festgestellt. Auch das Wind- und Kitesurf-Aufkommen steigt zunehmend. Nachfolgend findet sich ein Überblick zu den gängigsten Vorschriften für die Nutzung der unterschiedlichen Wassersportgeräte. Weitere nützliche Informationen zum Gebrauch solcher Wassersportgeräte finden Sie in den Merkblättern der Vereinigung der kantonalen Schifffahrtsämter VKS.
Allgemein gelten für Kite- und Windsurfer folgende Vorschriften
- Kite- und Windsurfer haben anderen Booten oder Schiffen auszuweichen.
- Gemäss Artikel 54 der Binnenschifffahrtsverordnung ist das Surfen oder Fahren mit Segelbrettern nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
- Das Befahren von gesperrten Wasserflächen ist verboten. Gesperrte Wasserflächen sind durch gelbe Bojen erkennbar.
- Segel und / oder Brett sind gut sichtbar mit Namen und Adresse des Eigentümers zu versehen. Die Telefonnummer ist nicht obligatorisch, erleichtert jedoch beim Auffinden weitere Abklärungen.
Für Kitesurfer gelten zusätzliche Vorschriften
- Kitesurfern ist das Befahren der inneren Uferzone (bis 150 Meter Uferabstand) nur auf direktem Weg zum Starten und Landen gestattet.
- Das Kitesurfen auf dem Urnersee ist nur in den Monaten Februar bis November gestattet.
- Auf dem Urnersee gibt es nur einen bewilligten Uferstartplatz für Kitesurfer. Dies ist der nördlich des Isenthalerbachs gelegene Bereich des Bachdeltas an der Isleten. Der Startplatz ist jeweils vom 15. Juni bis am 31. August für Kitesurfer gesperrt.
- Auf dem Vierwaldstättersee bestehen Verbotszonen für die Ausübung des Kitesports. Diese Zonen finden sich auf der Website der Kantonalen Verwaltung Uri unter Kitesurfen.
- Zu Kursschiffen ist ein Abstand von 200 Metern einzuhalten.
Regeln fürs Stand-up-Paddling «SUP»
- Beim Stand-up-Paddling ist nachts und bei unsichtigem Wetter ein weisses, gut sichtbares Rundumlicht mitzuführen.
- Ab einem Uferabstand von 300 Meter ist das Mitführen einer Rettungsweste oder einer Schwimmhilfe obligatorisch.
- Das Befahren von gesperrten Wasserflächen ist verboten.
- SUP-Boards sind gut sichtbar mit Namen und Adresse des Eigentümers zu versehen.
Weiter gelten für Seebenützer, wie bspw. Motor- und Segelbootführer, folgende Vorschriften
- Die Alkoholgrenze auf Seen und Flüssen liegt, gleich wie im Strassenverkehr, bei einer Atemalkohol-Konzentration von 0.25 mg/l. Strandboote sind von dieser Regel ausgenommen, für Ihre Sicherheit empfiehlt die Kantonspolizei Uri, sich ebenfalls an diesem Wert zu orientieren.
- In den Uferzonen bis 300 Meter darf mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h gefahren werden. In der inneren Uferzone (bis 150 Meter) darf mit Motorbooten nicht parallel zum Ufer gefahren werden. Ausserhalb der Uferzone ist die Geschwindigkeit frei wählbar, diese muss aber den Gegebenheiten angepasst werde und es darf niemanden gefährdet werden. Auf dem Vierwaldstättersee gilt eine Richtgeschwindigkeit von 50 km/h.
- Die zeitliche Einschränkung der Seenutzung «nur bei Tag und klarer Sicht, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr» gilt auch für Wasserskifahren, Wakeboarden oder das Schleppen von aufblasbaren oder ähnlichen Wassersportgeräten.
- Von Wasserpflanzen ist ein Abstand von 25 Metern einzuhalten – egal mit welchem Gefährt.
- Zonen, die allgemein nicht befahren werden dürfen, werden mit Tafeln mit weissem Strich auf rotem Grund und/oder gelben Bojen markiert.
- Für verschiedene Schiffe gelten verschiedene Mindestausrüstungsvorschriften. Einen Überblick darüber finden Sie im Merkblatt für Schiffshalter.
Auch beim Baden und Tauchen ist Vorsicht geboten. So ist das Baden ausserhalb behördlich bewilligter und gekennzeichneter Wasserflächen im Umkreis von 100 Meter um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird. Zudem ist die private Verwendung von Tauchscootern verboten.