Das Tötungsdelikt hat sich am 14. April 2017 in der psychiatrischen Klinik St. Urban ereignet . Ein 85-jähriger Patient wurde von seinem Zimmernachbarn schwer verletzt. Das Opfer verstarb noch während der Nacht. Das Kriminalgericht (Urteil vom 20. Januar 2020) hat festgestellt, dass der Mann den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt hat. Er wurde jedoch als schuldunfähig beurteilt. Für ihn wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. Der Mann hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Verhandlung am Kantonsgericht findet am 12. Januar 2021 statt.
Gegen den ehemaligen Chefarzt der Luzerner Psychiatrie St. Urban sowie gegen den damals diensthabenden Arzt wurden Anzeigen wegen Verdacht auf fahrlässige Tötung eingereicht. Den beiden Personen wurde vorgeworfen, dass sie als Verantwortungsträger und Mitarbeiter der Klinik St. Urban die Tötung des Patienten (mit-)verursacht haben. Die Untersuchungen sollten u.a. klären, ob bei der Aufnahme des akut psychotischen Mannes und seiner Zuweisung in ein Doppelzimmer strafrechtlich relevante Fehler gemacht wurden. Zudem wurde geprüft, ob die Betriebsorganisation im Bereich der Aufnahme- und Unterbringungspraxis strafrechtlich relevante Mängel aufweist.
Die Staatsanwaltschaft Sursee hat die Untersuchungen abgeschlossen. Das Verfahren gegen den ehemaligen Chefarzt wurde eingestellt. In Bezug auf die Organisation des Betriebs der Klinik sowie der personellen Ressourcen konnten keine Mängel festgestellt werden.
Gegen den damals diensthabenden Arzt wurde ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen. Der zuständige Staatsanwalt kommt zum Schluss, dass es unter seiner Verantwortung bei der damaligen Aufnahme des Mannes in die Psychiatrie St. Urban zu relevanten Versäumnissen kam. Bei einer sorgfaltsgemässen Beurteilung bzw. der Vornahme von angezeigten Massnahmen, wäre die Tötung des Zimmernachbarn vermeidbar gewesen. Der Arzt akzeptiert den Strafbefehl nicht und hat Einsprache dagegen erhoben. Damit wird der Fall zur Beurteilung an das zuständige Bezirksgericht überwiesen.
Beide Entscheide sind noch nicht rechtskräftig. Es gilt die Unschuldsvermutung in Bezug auf den damals diensthabenden Arzt.