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Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern nach Liechtenstein

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Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern nach Liechtenstein

28.12.2023 | 10:27

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern nach Liechtenstein

(Symbolbild) (Bildquelle: Tim Reckmann (CC BY 2.0))

Am Mittwoch (27.12.2023) haben zwei Personen versucht, ohne eine entsprechende Einfuhrbewilligung der Zentralstelle für Explosivstoffe (ZSE), bodenknallendes, nicht handhabungssicheres Feuerwerk nach Liechtenstein einzuführen.

Die Landespolizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem benachbarten Österreich Vorsicht geboten ist. Denn nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto zollfrei eingeführt werden.
Für die Kategorie F4 ist eine Einfuhrbewilligung notwendig. Gänzlich verboten ist die Einfuhr von am Boden knallenden Feuerwerkskörpern, da deren Handhabung unsicher ist. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zu finden.

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