Zug

Baar ZG - 13-Jähriger fährt auf Elektro-​Trottinett einen Senioren an

Der 13-Jährige durfte gar nicht mit dem Elektro-​Stehroller fahren
Der 13-Jährige durfte gar nicht mit dem Elektro-​Stehroller fahren (Bildquelle: Kanton Zug)

Am Mittwoch, 05.04.2023, kurz nach 12:30 Uhr, wurde ein 80-​jähriger Fussgänger auf dem Trottoir beim Kreisel Neugasse/Weststrasse in Baar von einem 13-Jährigen auf einem E-​Scooter angefahren. Die Polizei erinnert nochmals an die Regeln zur Nutzung solcher Fahrzeuge.

Der Senior wurde dabei erheblich verletzt und musste sich für mehrere Tage in Spitalpflege begeben. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der beschuldigte Jugendliche keine Fahrberechtigung für den Elektro-Stehroller hat. Denn er ist erst 13 Jahre alt und E-Scooter dürfen erst ab 14 Jahren mit der Mofaprüfung gefahren werden. Zudem war der Stehroller nicht für den Strassenverkehr zugelassen.

Der 13-Jährige muss sich bei der Jugendanwaltschaft wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verantworten. Angezeigt wurde auch der Vater des Jungen, weil er ihm den nicht vorschriftsgemässen Stehroller trotz fehlender Fahrberechtigung überlassen hatte. Der E-Scooter bleibt gemäss Anordnung der Jugendanwaltschaft sichergestellt.

Regeln rund um Trendfahrzeuge

Für E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten die gleichen Regeln wie für Fahrräder:

  • Das Fahren auf dem Trottoir ist verboten. Mit E-Scootern muss man auf Radwegen oder Fahrradstreifen fahren. Fehlt ein Fahrradstreifen, muss die Strasse benützt werden.
  • Die E-Scooter müssen mit einer Vorder- und Hinterbremse, einem Rück- und Vorderlicht sowie einer Klingel oder Glocke ausgerüstet sein.
  • Jugendliche von 14 bis 16 Jahren benötigen den Führerausweis Kategorie G oder M (ab 16 Jahren ist kein Führerausweis erforderlich).
  • Ein Kontrollschild ist nicht nötig.
  • Das Tragen eines Helms ist nicht obligatorisch. Aus Sicherheitsgründen wird aber empfohlen, einen Kopfschutz zu tragen.
  • Die E-Scooter sind für eine Person zugelassen, somit dürfen nicht zwei oder mehrere Personen gleichzeitig auf einem Fahrgerät unterwegs sein.
  • Beim Kauf ist zwingend darauf zu achten, ob das Trendfahrzeug für den Strassenverkehr zugelassen ist.

Quelle: Kanton Zug