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Kontrolle in der Schweiz – Handy und Auto durchsuchen erlaubt?

Redaktion Polizeiticker Schweiz

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Ein Fahrzeug der Polizei zeigt das Leuchtschild 'KONTROLLE' an, umgeben von gelborgange Blinklichtern bei abendlicher Beleuchtung.
Symbolbild (Bildquelle: Polizei)

Darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle das Handy durchsuchen oder den Kofferraum öffnen? Ein Leser hat nachgefragt. Wir erklären, welche Befugnisse die Polizei in der Schweiz hat und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

Bei einer Polizeikontrolle müssen Automobilisten ihren Führerausweis und Fahrzeugausweis vorzeigen. Doch darf die Polizei auch den Kofferraum öffnen, das Mobiltelefon kontrollieren oder private WhatsApp-Nachrichten lesen? Das Schweizer Recht setzt solchen Kontrollen Grenzen. Entscheidend ist, welche Massnahme die Polizei durchführen möchte und welche gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ihr habt gefragt – wir klären auf

Ein Leser wollte wissen: "Darf die Polizei ohne rechtliche Erlaubnis ein Mobiltelefon oder gar den Innenraum eines Fahrzeuges untersuchen?"
Eine berechtigte Frage, denn zwischen einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle und einer strafprozessualen Durchsuchung bestehen wichtige Unterschiede. Grundsätzlich gilt: Die Polizei darf nicht beliebig persönliche Gegenstände oder private Daten durchsuchen. Allerdings benötigt sie auch nicht für jede Massnahme einen richterlichen Beschluss.

Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Bei einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle darf die Polizei unter anderem die erforderlichen Fahrzeug- und Ausweisdokumente überprüfen. Auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers und der Zustand des Fahrzeugs können kontrolliert werden.
Solche Kontrollen sind gesetzlich vorgesehen und benötigen nicht automatisch einen konkreten Verdacht auf eine Straftat. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Polizei bei jeder Kontrolle ohne Weiteres sämtliche persönlichen Gegenstände durchsuchen oder private Nachrichten auf einem Smartphone lesen darf.

Darf die Polizei den Kofferraum oder Innenraum durchsuchen?

Hier kommt es auf die Art und den Zweck der Kontrolle an. Bei einer strafprozessualen Anhaltung darf die Polizei gemäss Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) verlangen, dass eine angehaltene Person mitgeführte Sachen vorzeigt und Behältnisse oder Fahrzeuge öffnet. Das bedeutet beispielsweise, dass die Polizei unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen kann, einen Kofferraum zu öffnen. Eine umfassende Durchsuchung des Fahrzeugs geht allerdings über das blosse Öffnen hinaus. Dafür müssen die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Gemäss Artikel 249 StPO dürfen Personen und Gegenstände ohne Einwilligung insbesondere dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass dabei Tatspuren oder Gegenstände gefunden werden können, die beschlagnahmt werden dürfen. Auch die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. Eine Durchsuchung darf nicht weiter gehen, als es der rechtmässige Zweck erfordert.

Darf die Polizei ein Mobiltelefon durchsuchen?

Ein Smartphone enthält häufig besonders persönliche Informationen: Fotos, Nachrichten, Kontakte, Standortdaten und zahlreiche weitere Angaben zum Privatleben. Deshalb ist zwischen der Sicherstellung eines Mobiltelefons und der eigentlichen Durchsuchung seiner gespeicherten Daten zu unterscheiden.
Eine gewöhnliche Verkehrskontrolle berechtigt die Polizei nicht automatisch dazu, WhatsApp-Nachrichten, Fotos oder andere private Inhalte zu durchsuchen. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann eine solche Durchsuchung jedoch zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Artikel 241 StPO werden Durchsuchungen grundsätzlich durch einen entsprechenden Befehl angeordnet. In dringenden Fällen sind besondere Ausnahmen vorgesehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorgängigen Befehl handeln.
Erfahren Sie in unserem Ratgeber "Handy am Steuer in der Schweiz: Was ist erlaubt, was verboten?" mehr über die geltenden Regeln und möglichen Bussen.

Muss man der Polizei den Handy-PIN verraten?

Eine besonders wichtige Frage betrifft das Entsperren des Mobiltelefons. Beschuldigte Personen sind in der Schweiz grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Handy-PIN oder Geräteentsperrcode bekannt zu geben. Dahinter steht der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Beschuldigte dürfen im Strafverfahren die Aussage und Mitwirkung verweigern.
Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtslage in einem Urteil vom 15. Januar 2025. In dem Verfahren hatte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung den Entsperrcode eines Mobiltelefons erfragt, ohne die beschuldigte Person zuvor über ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufzuklären. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage nach dem PIN nicht bloss eine administrative Formalität darstellt. Die auf diese Weise gewonnenen Beweise durften unter den gegebenen Umständen nicht verwertet werden.
Jedoch bedeutet das Recht, den PIN nicht preiszugeben nicht, dass ein Mobiltelefon bei einem rechtmässigen Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht sichergestellt oder technisch ausgewertet werden darf.

Braucht die Polizei immer einen Durchsuchungsbefehl?

Nein. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht zwar grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl vor, kennt aber auch Ausnahmen. Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorgängigen Befehl eine Durchsuchung vornehmen. Die zuständige Strafbehörde muss darüber unverzüglich informiert werden. Zudem können je nach Situation besondere polizeirechtliche Befugnisse greifen.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob ein schriftlicher Befehl vorliegt, sondern auch, ob für die konkrete Massnahme eine gesetzliche Grundlage besteht und sie verhältnismässig ist.

Was tun, wenn man mit einer Durchsuchung nicht einverstanden ist?

Wer bei einer Polizeikontrolle Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Massnahme hat, sollte ruhig bleiben und keine körperliche Gegenwehr leisten. Betroffene können nach dem Grund der Durchsuchung und der entsprechenden Rechtsgrundlage fragen. Sie können auch deutlich machen, dass sie mit einer freiwilligen Durchsuchung nicht einverstanden sind.
Besteht eine gesetzliche Befugnis zur Durchsuchung, verhindert eine verweigerte Einwilligung die Massnahme allerdings nicht automatisch. Bei einer strafprozessualen Sicherstellung oder Beschlagnahme können besondere Verfahrensrechte bestehen. Wer sich gegen die Durchsicht geschützter Aufzeichnungen wehren möchte, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Quelle der Nachricht: Bundesgericht / StPO

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