Das gilt es bei Elektro- und Trendfahrzeugen zu beachten
In der Frühlingszeit sind vermehrt Personen mit einem Elektro-Trottinett unterwegs. Vorsicht! Nicht alle Fahrzeuge sind zugelassen. Vor einigen Tagen wurde an der Reussinsel in der Stadt Luzern ein Mann angehalten, welcher mit einem nichtbetriebssicheren Fahrzeug unterwegs war. Die Geschwindigkeitsmessung auf der Rolle ergab einen Wert von 55 km/h. Das E-Trottinett wurde sichergestellt und der Mann wird an die zuständige Staatsanwaltschaft verzeigt. Zudem muss er mit Massnahmen seitens der Administrativbehörde bis hin zu Führerausweisentzug rechnen.
Die Luzerner Polizei stellt in letzter Zeit vermehrt fest, dass Verkehrsregeln mit derartigen Trendfahrzeugen nicht eingehalten werden. Dies liegt nicht selten daran, dass die Regeln den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern nicht bekannt sind.
Das müssen Sie wissen, damit es keine negativen Überraschungen gibt:
- Das Benützen von E-Trottinetten ist unter 14 Jahren verboten
- Fahrzeuglenkende im Alter von 14 bis 16 Jahren benötigen einen Führerausweis der Kategorie M
- Die Motorenleistung darf maximal 0,5 kW und 20 km/h betragen
- E-Scooter und E-Trottinette sind im Verkehr den langsamen Elektrofahrrädern (E-Bikes) gleichgestellt
- Es darf nicht auf dem Trottoir gefahren werden
- Die Benutzung von Radwegen und Radstreifen ist obligatorisch
- Ausser dem Fahrzeuglenker sind keine weiteren Personen auf dem E-Trottinett oder E-Scooter erlaubt
- Das Tragen eines Helms wird dringend empfohlen
E-Scooter und E-Trottinette benötigen ausserdem eine Vorder- und Hinterradbremse, eine Glocke, Licht vorne und hinten (plus Tagfahrlicht) und hinten rote Rückstrahler.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht erlaubt sind Trendfahrzeuge wie E-Longboard, E-Skateboard, Smartwheel, Hoverboard, Solowheel usw. Diese Fahrzeuge dürfen ausschliesslich auf abgesperrten Arealen verwendet werden.
Quelle: Luzerner Polizei