Drohungen nicht unterschätzen! Sofort richtig handeln
Drohungen gehören im Strafrecht zur Deliktgruppe der «Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit» und nicht – wie viele vielleicht vermuten würden – zu den strafbaren «Handlungen gegen Leib und Leben». Strafrechtlich gesehen, ist eine Aussage oder Handlung dann eine Drohung, wenn der Adressat oder die Adressatin damit in Angst und Schrecken versetzt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Gewalt, mit dem Tode oder mit einer für die betroffene Person erschreckenden Nachricht gedroht wurde. Die Idee hinter der Strafbarkeit liegt darin, dass die Handlungsfreiheit der betroffenen Person mit der Drohung eingeschränkt wird.
