E-Bikes in der Schweiz – Führerausweis, Helmpflicht und Bussen
Redaktion Polizeiticker Schweiz
E-Bikes sind auf Schweizer Strassen längst Alltag. Doch zwischen langsamen und schnellen Elektrovelos gibt es wichtige rechtliche Unterschiede. Wer benötigt einen Führerausweis, wann gilt eine Helmpflicht und welche Vorschriften müssen auf Velowegen beachtet werden? Ein Überblick über die wichtigsten Regeln und die neue Tachopflicht ab April 2027.
Langsame und schnelle E-Bikes – Wo liegt der Unterschied?
In der Schweiz werden E-Bikes rechtlich den Motorfahrrädern zugeordnet. Dabei wird insbesondere zwischen langsamen und schnellen Modellen unterschieden.
Langsame E-Bikes unterstützen das Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Sie dürfen eine Motorleistung von höchstens 500 Watt aufweisen und benötigen kein Kontrollschild. Schnelle E-Bikes, auch S-Pedelecs genannt, bieten eine Tretunterstützung bis 45 km/h. Für sie gelten strengere Vorschriften. Dazu gehören unter anderem eine Führerausweispflicht, eine Helmpflicht und ein gelbes Kontrollschild.
Seit Juli 2025 gibt es zudem eine eigene Kategorie für schwere Cargo-E-Bikes, die für den Lasten- und Personentransport ausgelegt sind.
Ab welchem Alter darf man E-Bike fahren?
Für E-Bikes gelten in der Schweiz folgende Altersgrenzen:
- Unter 14 Jahren: Das Fahren mit E-Bikes auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht erlaubt.
- 14 bis unter 16 Jahre: Ein Führerausweis der Kategorie M ist erforderlich.
- Ab 16 Jahren: Langsame E-Bikes dürfen ohne Führerausweis gefahren werden.
Für schnelle E-Bikes bis 45 km/h ist dagegen unabhängig vom Alter mindestens ein Führerausweis der Kategorie M erforderlich.
Das bedeutet, dass auch Erwachsene ein schnelles E-Bike nicht ohne entsprechenden Führerausweis lenken dürfen.
Helmpflicht: Wann ist ein Velohelm vorgeschrieben?
Bei langsamen E-Bikes bis 25 km/h besteht in der Schweiz keine gesetzliche Helmpflicht. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) empfiehlt dennoch ausdrücklich, einen geeigneten Velohelm zu tragen. Anders sieht es bei schnellen E-Bikes bis 45 km/h aus. Hier ist ein Velohelm nach der Norm EN 1078 gesetzlich vorgeschrieben.
Auch Kinder, die auf einem Kindersitz eines schnellen E-Bikes mitfahren, müssen einen Helm tragen. Für Kinder in einem Veloanhänger besteht hingegen keine gesetzliche Helmpflicht.
Auch für E-Scooter gelten in der Schweiz klare Vorschriften. Welche Regeln zu Mindestalter, Geschwindigkeit und Bussen gelten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zu E-Trottinetten.
Dürfen schnelle E-Bikes auf Velowegen fahren?
Grundsätzlich müssen E-Bike-Fahrende vorhandene Velowege und Velostreifen benutzen. Das gilt sowohl für langsame als auch für schnelle E-Bikes.
Seit dem 1. Juli 2025 gelten jedoch teilweise neue Signalisationen. Die Zusatztafel «Motorfahrrad freiwillig» erlaubt es Personen mit schnellen E-Bikes, selbst zu entscheiden, ob sie den Veloweg oder die angrenzende Fahrbahn benutzen möchten.
Bei der Zusatztafel «Motorfahrrad verboten» dürfen schnelle E-Bikes den entsprechenden Weg dagegen nicht befahren. Das gilt auch dann, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Auf Trottoirs ist das Fahren mit E-Bikes hingegen grundsätzlich verboten, sofern keine entsprechende Freigabe signalisiert ist.
Lichtpflicht für E-Bikes gilt auch am Tag
In der Schweiz müssen alle E-Bikes auch tagsüber mit eingeschaltetem Licht unterwegs sein. Die Vorschrift gilt sowohl für langsame als auch für schnelle Elektrovelos. Wer ohne das vorgeschriebene Licht fährt, riskiert eine Ordnungsbusse von 20 Franken. Gerade bei schlechter Sicht, Regen oder in der Dämmerung ist eine funktionierende Beleuchtung besonders wichtig.
Neue Tachopflicht für schnelle E-Bikes ab April 2027
Für schnelle E-Bikes gilt in der Schweiz eine Tachopflicht. Bereits seit dem 1. April 2024 müssen neu in Verkehr gesetzte schnelle E-Bikes mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein.
Für ältere Fahrzeuge läuft noch eine Übergangsfrist. Ab dem 1. April 2027 müssen auch bereits zuvor in Verkehr gesetzte schnelle E-Bikes über einen Tacho verfügen. Die Geschwindigkeitsanzeige muss während der Fahrt im Blickfeld der lenkenden Person liegen.
Hintergrund der Vorschrift ist unter anderem die Einhaltung von Tempolimits. Auch E-Bikes müssen die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten beachten, beispielsweise in Tempo-20- oder Tempo-30-Zonen. Wer ab April 2027 mit einem schnellen E-Bike ohne vorgeschriebenen Geschwindigkeitsmesser unterwegs ist, riskiert eine Busse von 20 Franken.
Alkohol auf dem E-Bike – Welche Grenze gilt?
Auch auf E-Bikes gelten Alkoholvorschriften. Die gesetzliche Grenze liegt grundsätzlich bei 0,5 Promille. Wer alkoholisiert ein E-Bike lenkt, muss je nach Schwere des Verstosses mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch führerausweisrechtliche Massnahmen können möglich sein. Die BFU empfiehlt deshalb, beim Fahren mit E-Bikes vollständig auf Alkohol zu verzichten.
Welche Bussen drohen bei E-Bike-Verstössen?
Auch für E-Bikes gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Bei Verstössen können Ordnungsbussen oder weitergehende rechtliche Konsequenzen folgen.
Wer mit dem E-Bike ohne das vorgeschriebene Licht unterwegs ist, riskiert eine Busse von 20 Franken. Ab dem 1. April 2027 wird auch das Fahren mit einem schnellen E-Bike ohne vorgeschriebenen Geschwindigkeitsmesser mit 20 Franken gebüsst. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen richtet sich die Höhe der Busse nach dem jeweiligen Verstoss. Wer ohne den erforderlichen Führerausweis oder mit einem schnellen E-Bike ohne Helm fährt, muss ebenfalls mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Quelle der Nachricht: ASTRA / BFU