Hundegesetze im Überblick
- In allen Schweizer Kantonen herrscht eine generelle Leinenpflicht für «bissige» Hunde und für solche, bei denen eine Leinenpflicht behördlich angeordnet ist.
- In allen Schweizer Kantonen herrscht eine generelle Maulkorbpflicht für «bissige» Hunde und für solche, bei denen eine Maulkorbpflicht behördlichangeordnet ist.
- Selbstverständlich gilt im Zweifelsfall bezüglich der Leinen- und Maulkorbpflicht sowie Zutrittsverboten immer das, was vor Ort ausgeschildert ist, wo ihr euch befindet.
- Unser Tipp bezüglich Leinenpflicht: nehmt euren Hund im Zweifelsfall an die Leine - sicher ist sicher.
Hundegesetz Kanton Aargau Hunde sind im Kanton Aargau im Wald und an Waldrändern vom 1. April bis zum 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht auch ohne Leine geführt werden (§ 19 AJSG, § 21 AJSV).
Hundegesetz Appenzell-Ausserrhoden Hunde sind auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, in öffentlichen Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen und beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, an der Leine zu führen (Art. 8 Hundegesetz/AR).
Hundegesetz Appenzell-Innerrhoden Eine generelle Leinenpflicht gilt auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen sowie auf Schul- und Sportplätze. Weitere Zonen, in denen Leinenzwang oder gar ein Betretungsverbot gilt, können vom jeweiligen Bezirk vorgesehen werden (Art. 6 Hundegesetz/AI).
Hundegesetz Basel-Landschaft In Wildruhegebieten sind Hunde ganzjährig an der Leine zu führen (§ 9 Abs. 3 WJG/BL). Zudem gilt während der Hauptbrut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und in Waldesnähe eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde (§ 12 Abs. 2 WJG/BL). Auch ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit sind Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, an der Leine zu führen (§ 12 Abs. 3 WJG/BL).
Hundegesetz Basel-Stadt Darüber hinaus müssen alle Hunde zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens an der kurzen Leine geführt werden. Dasselbe gilt in Gastwirtschaftsbetrieben, öffentlichen Verkehrsmitteln, stark frequentierten Strassen und Plätzen sowie Märkten und bei Hündinnen während der Läufigkeit (§ 5 Hundeverordnung/BS). Eine weitere Liste mit konkreten Plätzen an denen eine Leinenpflicht oder ein Hundeverbot besteht, findet sich im kantonalen Reglement betreffend Halten von Hunden, das am 1. Mai 2011 in Kraft getreten ist.
Auf dem Geoportal der Kantonal-Verwaltung des Kantons Basel-Stadt ist eine Auflistung aller Örtlichkeiten, an denen Leinenpflichtschilder oder Hundeverbotsschilder stehen, veröffentlicht. Die visualisierte Darstellung erleichtert allen Hundebesitzern die Planung ihres Aufenthalts in Basel.
Hundegesetz Kanton Bern Eine generelle Leinenpflicht gilt auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, sowie beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten oder auf Anordnung im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/BE). Die Gemeinden können weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde angeleint sein müssen oder keinen Zutritt haben (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Hundegesetz/BE).
Hundegesetz Kanton Freiburg Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden (Art. 49 Abs. 1 HHR/FR). Die Gemeinden können weitere Zonen mit Leinenzwang oder sogar Hundeverbotszonen festlegen (Art. 30 Abs. 1 HHG/FR). Sie darf den Leinenzwang jedoch nicht für das ganze Gemeindegebiet vorschreiben (Art. 30 Abs. 3 HHR/FR).
Hundegesetz Kanton Genf Eine generelle Leinenpflicht gilt im Wald vom 1. April bis zum 15. Juli, sofern der Halter seinen Hund nicht absolut unter Kontrolle hat. Wildernde Hunde können abgeschossen werden, wenn man sie bei der Jagd erwischt und sie nicht eingefangen werden können (Art. 9 Abs. 1 und 3 RFaune/GE). Zudem gilt eine Leinenpflicht an den meisten Orten des öffentlichen Raums, so etwa an befahrenen Strassen, auf öffentlichen Spazierwegen, am Flughafen, auf den Spazierwegen auf der geschützten Seite des Moulin-de-Vert, in Vogelschutzgebieten, und auf Campingplätzen (Art. 14 RChiens/GE).
Hundegesetz Glarus Es gilt eine generelle Leinenpflicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen, auf Bahnhöfen, auf Pausenplätzen von Schulanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen sowie an den von den Gemeinden signalisierten Orten (Art. 31 Abs. 1 EG zum TSchG und TSG/GL). Im Wald und am Waldrand sind Hunde an der Leine zu führen oder angebunden zu halten, ausgenommen Jagdhunde während der Jagdzeit und Treiberhunde während der Viehtreiberdienste sowie die anerkannten Gebrauchshunde, soweit dies zu deren Ausbildung oder Einsatz unerlässlich ist (Art. 30 Abs. 1 Jagdverordnung/GL).
Hundegesetz Graubünden Es gilt die jeweiligen Regelungen auf Gemeindeebene zu beachten, die eine generelle Leinenpflicht bzw. Leinenpflicht im bewohnten Gebiet vorschreiben können.
Hundegesetz Jura Im Wald müssen Hunde unter der Kontrolle des Halters sein, ansonsten sind sie an der Leine zu führen (Art. 40 Abs. 3 Ordonnance sur la chasse/JU).
Hundegesetz Kanton Luzern In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Läufige und bissige Hunde sowie Hunde mit ansteckenden Krankheiten sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen. (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/LU). Vom 1. April bis zum 31. Juli gilt im Wald und näher als 50m am Waldrand eine generelle Leinenpflicht (§ 27 Jagdverordnung).
Hundegesetz Kanton Neuenburg Hunde müssen jederzeit durch Stimme oder Gestik unter Kontrolle gehalten werden können. Andernfalls muss der Hund an der Leine geführt werden (Art. 12 Abs. 2 LChiens/NE).
Hundegesetz Nidwalden Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, Spielplätzen und Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen gilt eine generelle Leinenpflicht (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/NW). In den Wildruhegebieten gilt vom 15. Dezember bis zum 30. April eine generelle Leinenpflicht (im Einzelnen siehe die Pläne im Anhang zur Verordnung über die Wildruhegebiete). In den Wildruhegebieten Lauelenegg-Nätschen, Arven-Scheligsee und Scheidegg gilt die Leinenpflicht bis zum 15. Juni und im Wildruhegebiet Trübsee / Alpelen vom 1. November bis 15. Mai (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 Verordnung über die Wildruhegebiete/NW).
Hundegesetz Obwalden In Wildruhezonen sind Hunde vom 1. Dezember bis zum 30. April an der Leine zu führen (zu den einzelnen Gebieten siehe Anhang des Regierungsratsbeschlusses über die kantonalen Wildruhezonen, Link oben). In Schlierengrat, Nüwenalpwald, Schattenberg, Rosalp/Gerlisalp/Gemsgrube, Bärengraben, Teufimatt und Ross-/Dälenboden gilt die Leinenpflicht länger, nämlich vom 1. Dezember bis zum 15. Juli (Art. 4 des Regierungsratsbeschlusses über die kantonalen Wildruhezonen/OW). In Naturschutzzonen gilt eine ganzjährige Leinenpflicht.
Hundegesetz Kanton Schaffhausen Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde herrscht auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen, in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden und an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden (Art. 12 Abs. 1 Hundegesetz/SH). Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind, sie eine ansteckende Krankheit haben oder wenn die zuständige Behörde es anordnet (Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz/SH).
Hundegesetz Kanton Schwyz Eine generelle Leinenpflicht gilt in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz/SZ). Läufige Hündinnen sind eingesperrt zu halten (§ 2 Abs. 3 Hundegesetz/SZ). Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
Hundegesetz Kanton Solothurn Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde gilt im Wald vom 1. April bis 31. Juli und an genau bezeichneten öffentlichen Orten (§ 4 lit. a Hundeverordnung/SO). Im Einzelfall gilt eine Leinenpflicht zudem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. b Hundeverordnung/SO).
Hundegesetz Kanton St. Gallen Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 8 HuG/SG). An besonderen Orten, wie Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Bahnhöfen und Haltestellen müssen Hunde stets an der Leine gehalten werden. Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht oder gar ein Zutrittsverbot für Hunde vorschreiben (Art. 9 und 10 HuG/SG).
Hundegesetz Tessin An öffentlichen Orten, die von Personen und/oder Tieren frequentiert sind – oder deren Präsenz im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann – sind Hunde an der Leine und – sofern angezeigt – mit Maulkorb zu führen (Art. 7 Abs. 4 Legge sui cani/TI).
Hundegesetz Thurgau Eine generelle Leinenpflicht gilt in Park-, Schul-, Spiel oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen. Verboten sind Hunde in Kirchen, auf Friedhöfen sowie in Spital- oder Badeanlagen. Die Gemeinden können für weitere Orte eine Leinenpflicht oder ein Betretverbot erlassen (§ 3 Hundegesetz/TG). Hunde dürfen zudem an Wäldern und Waldrändern sowie nachts im Freien nicht unbeaufsichtigt sein (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Hundegesetz/TG). Vom 1. April bis zum 31. Juli sind Hunde im Wald und an Waldrändern an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 2bis Hundegesetz/TG).
Hundegesetz Uri Es obliegt den Gemeinden, neben der Registrierung und Besteuerung auch für Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Hundehaltung besorgt zu sein. So sind in verschiedenen kommunalen Verordnungen etwa Vorschriften zu Leinenpflichten zu gewissen Zeiten und Orten vorzufinden. Eine generelle Leinenpflicht gilt zudem in gewissen, vom Kanton bezeichneten Schutzzonen. So Beispielsweise in Naturschutz-, Wasser- und Uferschutz- und Umgebungszonen des Südufers des Urnersees, des Gebiets Wilerschachen, des Gebiets Bäz in Andermatt sowie der Region Maderanertal und Fellital.
Hundegesetz Waadt Fällt ein Hund (jeglicher Rasse) aufgrund aggressiven Verhaltens auf, kann das Tier beschlagnahmt und in einem Heim platziert oder weitervermittelt werden, oder es können Massnahmen wie Ausbildungs- oder Verhaltenskurse, Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Gebissschutzzwang, Sterilisation bzw. Kastration, ein temporäres oder dauerhaftes Hundehalteverbot angeordnet oder ein beschränkter Kreis von Personen bestimmt werden, die mit dem Hund umgehen dürfen.
Hundegesetz Wallis Eine generelle Leinenpflicht gilt innerorts, in der Umgebung von Schulen, auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, an stark frequentierten öffentlichen Orten, in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder unübersichtlichen Strassen, in der Nähe von Nutztieren sowie an Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist (Art. 30 Abs. 1 AGTSchG/VS).
In gewissen, vom Kanton bestimmten Naturschutzgebieten, gilt für alle Hunde eine generelle Leinenpflicht (so beispielsweise im Wald von Aletsch der Gemeinde Riederalp, im Wald und in der Umgebung von Derborence, in "Bilderne" der Gemeinden Mörel und Filet, in "Sand" der Gemeinde Oberwald usw.).
Hundegesetz Kanton Zug Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, Reglemente zur Haltung von Hunden auf ihrem Gemeindegebiet zu erlassen. Dies hat über die Hälfte der Zuger Gemeinden getan, Informationen finden sich direkt bei den entsprechenden Gemeinden.
Hundegesetz Kanton Zürich Eine generelle Leinenpflicht gilt in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an entsprechend signalisierten Orten (§ 11 HuG/ZH). Darüber hinaus sind Hunde im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind oder eine ansteckende Krankheit haben oder die zuständige Behörde es anordnet (§ 11 Abs. 2 HuG/ZH). Weiter gilt eine Maulkorbpflicht für bissige Hunde, oder sofern die Behörde dies anordnet (§ 12 HuG/ZH). Seit 1. Januar 2023 gilt jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde (§ 11 lit. e HuG/ZH).
Die Störung von Wildtieren kann weitreichende Folgen haben: Nach einer stressreichen Flucht können sie einen Herzstillstand oder Abort erleiden, auf eine Strasse oder in einen Zaun laufen oder von ihrem Nachwuchs getrennt werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Hund Reh, Feldhase oder Vogel tatsächlich erwischt. «Jeder Hund ist ein potenzieller Jäger – unabhängig von Alter und Grösse».
Missachtung der Leinenpflicht - Welche Strafen drohen Hund und Besitzer?
Quelle der Meldung: TM