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Missachtung der Leinenpflicht welche -Strafen drohen Hund und Besitzer

Bewahren Sie sich und Ihren Hund vor ungewollten Strafen
Bewahren Sie sich und Ihren Hund vor ungewollten Strafen (Bildquelle: L.S)

Die Auswirkungen können im Einzelnen also sehr gravierend sein. Umso wichtiger ist es für Sie, Ihre Rechte zu kennen und bei dem Vorwurf eines Verstosses korrekt zu reagieren.

Wenn die Pflicht, den Hund an der Leine zu führen, nicht beachtet wird, macht die Kantonspolizei den Hundehalter darauf aufmerksam. Im Wald werden Herrchen oder Frauchen, deren Vierbeiner ohne Leine frei läuft, durch den Jagdvorsteher angehalten. Dieser hat die Möglichkeit, den Hundehalter an die Polizei zu melden.

Eine Anzeige wegen Nichtbeachtung der Anleinpflicht wird in der Schweiz an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die ein Bussgeld von mindestens 50 Schweizer Franken verhängt.

Falls es zu einem Vorfall mit dem Hund kommt (beispielsweise durch Angriffe auf Menschen) fällt die Strafe durchaus höher aus. In den Städten und Dörfern der Schweiz sind alle Zonen, in denen Hunde angeleint werden müssen, entsprechend beschildert.

Welchen Vorschriften gibt es in der Schweiz in Bezug auf die Leine?

Die Art oder die Länge der Hundeleine spielt in der keine Rolle. Durch den Leinenzwang sollen in erster Linie die Wildtiere geschützt werden. Darum ist auch der Gebrauch von Schlepp- und Flexileinen zulässig, vorausgesetzt, der Hundehalter hält diese fest und kontrolliert seinen Hund. Vom Schweizer Tierschutzbund wird empfohlen, lange Leinen nicht an einem Halsband, sondern ausschliesslich am Brustgeschirr zu befestigen.

Was passiert bei einem Verstoss gegen die Leinenpflicht?

Die Missachtung der gesetzlichen Leinenpflicht stellt in der Schweiz eine strafrechtliche Handlung dar, die mit einem Bussgeld von mindestens 50 CHF geahndet wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Hund gewildert oder gejagt hat. Wenn ein Hund ein Reh im Wald oder ein anderes Tier beisst, muss der Hundebesitzer ausserdem für den Wildschaden aufkommen.

Der Wildtierbestand in den Bergen steht unter einem besonderen Schutz. Darum wird erwartet, dass Hunde bei Spaziergängen in Wäldern und im Gebirge an der Hundeleine geführt werden. Die Jagdvorsteher sind vor allem während der Setzzeit im Frühling in ihrem Gebiet unterwegs, um die Sicherheit von Rehen, Hirschen und anderen Tieren zu gewährleisten.

Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in anderen Kantonen wie in Aargau, Basel-Landschaft, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen und Uri. In einigen Kantonen werden frei laufende Hunde eingefangen. Dazu zählen Appenzell, Ausserrhoden und -Innerrhoden, Basel, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Thurgau, Waadt, Wallis und Zug.

Gibt es in der Schweiz eine Meldepflicht bei Vorfällen?

Falls es zu einem Vorfall zwischen einem Hund und einem Wildtier kommt, ist der Hundehalter aus tierschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, sich bei der zuständigen Jagdbehörde zu melden. Vom Jagdvorsteher wird dann das verletzte Wildtier gesucht. Vor allem im Frühling sollten Hundehalter ihre Vierbeiner bei Ausflügen in die Berge immer sorgfältig anleinen, denn Jungtiere sind für jagende Hunde eine beliebte Beute.

Auch wenn ein Hund nicht zubeißt, besteht das Risiko, dass ein Reh oder ein anderes Wildtier ebenso wie der Hund auf die Strasse oder in einen Zaun laufen können. Hundehalter werden deshalb gebeten, während ihres Aufenthaltes in den Schweizer Bergen alle nötigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Hund weder Wildtiere jagt noch Tiere stört.

Rücksicht auf Wildtiere und Kleintiere wird nicht nur im Wald, sondern auch beim Spaziergang mit dem Hund in Wiesen mit hohem Graswuchs erwartet. Viele Wildtiere verstecken ihre Jungen gern im Gebüsch, in Hecken und unter hohen Gräsern. Hunde mit Jagdverhalten sollten deshalb vorsichtshalber immer angeleint werden, auch wenn im entsprechenden Gebiet kein Leinenzwang besteht.

Quelle der Meldung: TM